Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

102. 
ein eigenes sog. „territoire“ oder „domaine naval, eine 
„souveraineté ambulatoire“ zu gründen. Ebensowenig 
bedarf es der, übrigens auch juristisch unhaltbaren Annahme, 
dass der Punkt des offenen Meeres, auf dem sich zur Zeit 
ein Schiff befindet, dadurch völkerrechtlich okkupiert und 
durch Okkupation der Gebietshoheit des heimischen Staates 
unterworfen sei. 
Bezüglich des Erwerbs der Gebietshoheit an den Meeres- 
teilen, welche nach den obigen Ausführungen einer solchen 
überhaupt fähig sind, ist jedoch zu bemerken, dass alle diese 
Gebietsteile wegen einer gewissen ihnen anhaftenden Pertinenz- 
dualität keine selbständigen Objekte eines Gebietserwerbs 
sind, sondern nur zugleich mit dem Küstengebiet, dessen 
Pertinenz sie gewissermassen bilden, erworben werden können. 
1) Diese Annahme wird vertreten von Heautefeuille, Phillimore, 
Harburger u. A. Dag. Perels, a. a. O. S. 47 ff. Vergl. auch Grotius, 
De J. B. ac P. II. 3. 13. u. 2. 
 
	        
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