Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

III. 
Die Rechtsgründe und Arten des Gebietserwerbs. 
Innerhalb der Völkerrechtsordnung kann sich ein Gebiets- 
erwerb seitens eines derselben unterworfenen Staates nur auf 
Grund eines völkerrechtlich anerkannten Rechtstitels 
Vollziehen. Die Erwerbshandlung muss, um völkerrechtlich 
wirksam zu werden, ein Rechtsakt sein.1!) Um als solcher zu 
gelten, muss der Erwerb nicht nur dem nationalen Rechte 
des erwerbenden Staates, sondern dem gemeinsamen Rechtsbe-- 
wusstsein der internationalen Staatengemeinschaft entsprechen; 
er muss ein völkerrechtlicher Rechtsakt sein. 
Wie nun aber die völkerrechtlichen Anschauungen im 
allgemeinen vielfachen Wandlungen unterworfen waren, so 
1) Die ausserhalb der Völkerrechtsordnung durch staatenbildende 
Vorgünge und Thathandlungen sich vollziehende Begründung der Gebicts- 
hoheit erhält nachträglich ihre völkerrechtliche Qualität durch die An- 
erkennung des neugeschaffenen Stuntes und scine Aufnahme in die inter- 
nationale Rechtsgemeinschaft.
	        
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