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Eine derartige Vergrösserung des Landgebiets eines
Staates, wie sie in den Fällen der Akzession durch natürliche
Vorgünge bewirkt wird, kann aber auch das Werk der die
Natur beherrschenden menschlichen Thätigkeit sein, welche
durch künstliche Veranstaltungen, durch Eindämmung, Ein-
deichung und Trockenlegung dem Meere oder den Flüssen
neuen Boden abgewinnt. In diesen Fällen wirken dann die
Rechtsgründe der Akzossion und der Okkupation zusammen,
um den Gebietserwerb zu begründen. Im Ubrigen ist bei
der Akzession eine Okkupation des neugebildeten Landes
nicht erforderlich. Dies erklärt sich im Völkerrecht schon
daraus, dass in den meisten hierber gehörigen Fällen streng-
genommen ein Gebietserwerb überhaupt nicht vorliegt; denn
der der Gebietshoheit unterworfene Raum wird nicht ver-
grössert, sondern nur umgestaltet, indem an Stelle des Wasser-
gebiets ein Landgebiet tritt. Dadurch wird aber das Wesen
der Gebietshoheit nicht berührt, wenn dieselbe sich auch auf
dem veränderten Gebiet in veründerter Weise bethätigen kann.
Wir haben es also meist nicht mit einem Gebietserwerb,
sondern nur mit einer Gebietsveränderung zu thun 1) Ein
kanische Erhebungen des Mecresbodens, wofür dic an der Küste von 8i-
cilien im Juli 1831 entstandene und im Dezember dess. J. bereits wieder
versunkene Inscl Ferdinandea ein besonders charakteristisches Beispiel
bictet. Die Englünder hatten von der letzteren gleich nach ihrem Ent-
stchen in aller Form Besitz ergriffen.
1) Ein wirklicher Gebietserwerb, d. h. eine Erstreckung der Staats-
hoheit über einen derschben bisher nicht unterworfenen Raum tritt
dagegen im Fallc von Lund-Neubildungen an der Secküste ein, indem
durch dieselben die der Gebietshoheit unterworfene Zone des Küsten-