Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

109 
— — p Âe 
Eine derartige Vergrösserung des Landgebiets eines 
Staates, wie sie in den Fällen der Akzession durch natürliche 
Vorgünge bewirkt wird, kann aber auch das Werk der die 
Natur beherrschenden menschlichen Thätigkeit sein, welche 
durch künstliche Veranstaltungen, durch Eindämmung, Ein- 
deichung und Trockenlegung dem Meere oder den Flüssen 
neuen Boden abgewinnt. In diesen Fällen wirken dann die 
Rechtsgründe der Akzossion und der Okkupation zusammen, 
um den Gebietserwerb zu begründen. Im Ubrigen ist bei 
der Akzession eine Okkupation des neugebildeten Landes 
nicht erforderlich. Dies erklärt sich im Völkerrecht schon 
daraus, dass in den meisten hierber gehörigen Fällen streng- 
genommen ein Gebietserwerb überhaupt nicht vorliegt; denn 
der der Gebietshoheit unterworfene Raum wird nicht ver- 
grössert, sondern nur umgestaltet, indem an Stelle des Wasser- 
gebiets ein Landgebiet tritt. Dadurch wird aber das Wesen 
der Gebietshoheit nicht berührt, wenn dieselbe sich auch auf 
dem veränderten Gebiet in veründerter Weise bethätigen kann. 
Wir haben es also meist nicht mit einem Gebietserwerb, 
sondern nur mit einer Gebietsveränderung zu thun 1) Ein 
kanische Erhebungen des Mecresbodens, wofür dic an der Küste von 8i- 
cilien im Juli 1831 entstandene und im Dezember dess. J. bereits wieder 
versunkene Inscl Ferdinandea ein besonders charakteristisches Beispiel 
bictet. Die Englünder hatten von der letzteren gleich nach ihrem Ent- 
stchen in aller Form Besitz ergriffen. 
1) Ein wirklicher Gebietserwerb, d. h. eine Erstreckung der Staats- 
hoheit über einen derschben bisher nicht unterworfenen Raum tritt 
dagegen im Fallc von Lund-Neubildungen an der Secküste ein, indem 
durch dieselben die der Gebietshoheit unterworfene Zone des Küsten-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.