Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Fällen nicht, wie es äusserlich sich darstellt, mit einem ab- 
geleiteten Gebietserwerb durch Zession, sondern mit einer 
auf vertragsmässiger Grundlage sich vollziehenden besondern 
Art der Okkupation zu thun. 1) Von dieser wenigstens formell 
auf den Willen der Bewohner des Gebiets gestützten, wesent- 
lich modernen Gestaltung des okkupatorischen Gebietserwerbs 
Soll weiter unten ausführlicher gehandelt werden. 
Solange aber auf Grundlage eines solchen Vertrages mit 
unzivilisierten Häuptlingen eine Okkupation nicht stattgefunden 
hat, ist dem vertragschliessenden europäischen Staat auch 
keine Gebietshoheit erworben, und es ist die Frage, ob für 
denselben überhaupt irgendwelche Rechte aus dem Vertrage 
entspringen. Der Vertrag ist zweifellos, vom streng juri- 
stischen Standpunkt aus, kein völkerrechtlich giltiger und 
wirksamer. Aber ebenso sicher ist es, dass derartige Verträge 
von allen zivilisierten Staaten für verbindlich erachtet und 
sowohl gegenüber den Eingeborenen als in ihren gegenseitigen 
Beziehungen respektiert werden. In dieser Praxis der Staaten 
gelangt die moderne Rechtsanschauung zum Ausdruck, wonach 
auch solche Völker, welche wegen mangelnder staatlicher und 
kultureller Entwickelung nicht als Glieder und Rechtssubjekte 
der internationalen Rechtsgemeinschaft betrachtet werden 
können, doch an den Wohlthaten des Völkerrechts teilnehmen 
und so viel als möglich nach den Grundsätzen desselben be- 
handelt werden sollen. Es entstehen auf diese Weise zwischen 
) Vergl. die mit dieser Ansicht übereinstimmenden treffenden 
Bemerkungen von F. v. Martitz im Arch. f. öff. R. Bd. I. S. 17. N. 55. 
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