artige Stellung einnimmt, so lässt sich derselbe doch vom
streng juristischen Standpunkt nicht als eine besondere Art
des Gebietserwerbs betrachten.
Die ältere Theorie schloss sich in ihrer Auffassung der
Eroberung den Rechtsanschauungen des Altertums an, welche
Zzuletzt im römischen Recht ihren prägnanten Ausdruck ge-
dehnt. An anderer Stelle (II. S. 543) beschränkt er den Begriff der
debellatio richtig, aber ohne jede weitere Erklärung und Hervorhebung
ihrer juristischen Besonderheiten, auf die „vollständige Eroberung des
feindlichen Territoriums“. Einer ähnlichen Vermengung der beiden Er-
werbsarten ohne Rücksicht auf ihre juristische Verschiedenheit macht
sich auch Calvo (Droit int. I. S. 318) schuldig. Er unterscheidet zuerst
richtig: „L'acquisition d’un territoire peut aussi avoir lieu par la
conquéte, ou par une cession amenée par les nécessités de la
guerre“, also durch debellatio oder Abtretung. Sogleich vermengt er
jedoch beide, indem er hinzufügt: „Ces modes d'acqu6ßrir sont Considérés
comme Lgitimes, surtout lors quf’ils sont consacrés par des
traités et par le consentement des populations“. Diese Worte können
in zwiefacher Weise verstanden werden; ihr Sinn ist jedoch nach der
einen Auslegung ebenso ungenau wie nach der anderen. Entweder ver-
steht Calvo unter den Verträgen und der Zustimmung der Einwohner
die den Rechtsgrund des Erwerbs bildenden Bestimmungen des Friedens-
vertrags mit dem ubtretenden Gegner; dann sind dieselben ein unbe-
dingtes Erfordernis des Erwerbs und der Zusatz „surtout“ ist falsch;
dann kann sich das Erfordernis aber auch nur auf den Fall der Zession
beziehen. Oder er hat den Fall der debellatio ohne Vertrag mit dem
besiegten Feind im Auge, und denkt bei den Verträgen an solche, welche
der neue Erwerber später mit dritten Staaten abschliesst, und in denen
diese den durch die debellatio geschaffenen neuen Rechtszustand aus-
drücklich oder stillschweigend anerkennen, was zwar zur Rechtsgiltigkeit
des Erwerbs nicht erforderlich, aber wohl geeignet ist, demselben nach-
träglich eine erhöhte Sicherheit und Legitimitüt zu verleihen; so ver-
standen, können die Worte jedoch nicht auf den Fall der Zession mit-
bezogen werden, wie dies der Verfusser thut.
Am besten auseinandergehalten sind die beiden Fälle des kriegeri-
schen Gebietserwerbs (conquest and cession) bei Hall (Internat. Law.
S. 522 ff), der jedoch die Scheidung insofern auch nicht folgerichtig
durchführt, als er den Erwerb durch debellatio auch einem noch fort-