Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Auch die Gebietshoheit des feindlichen Staates 
wird durch die militärische Besetzung seines Gebiets, 
der eines Teiles desselben, nicht zu gunsten des Okku- 
panten vernichtet oder auf diesen übertragen. So- 
lange der feindliche Staat fortbesteht, und der Krieg nicht 
auf irgend eine Weise ein Ende gefunden hat, begründet die 
militärische Okkupation des Landes nur ein faktisches und 
Drovisorisches Besitzverhältnis, aus welchem sich sowohl für 
den besetzenden Staat als für die Bewohner des besetzten 
Gebiets vielfache Rechte und Pflichten ergeben, welches aber 
niemals dem okkupierenden Staat die eigentliche Gebietsho- 
heit verleiht. Von einem Eigentumserwerb im privatrecht- 
lichen Sinne kann vollends selbstverständlich nicht die Rede 
Sein, da ja ein solches nach moderner Rechtsanschauung dem 
Staate an seinem Gebiete überhaupt nicht zusteht. Diese mili- 
tärische Besetzungu), welche man früher als occupatio 
bellica transitoria oder als occupatio territorii bezeich- 
nete, kann zu einem Erwerb der Gebietshoheit, einer occu- 
patio imperii oder occupatio bellica perfecta, nur durch 
die Beendigung des Krieges führen.) 
1) Uber die militärische Okkupation eines Territoriums während 
des Krieges und den durch diesclhe geschaffenen Rechtszustand vergl. 
Corsi, L’occupazione militare in tempo di guerra; Löning, Geschichte 
der Verwaltung des General-Gouvernements im Elsass, Strassb. 1874; 
De Waxzxel, DU’armée invasion et la population. Leurs rapports pen- 
dant la guerre. Leipzig 1874 Ferner die Ilandbücher von Calvo III. 
S. 179 fl. F. v. Martens II. S. 506 fl. Hall (2. Aufl.) S. 423 fl. u. a. 
„:) Vergl. Les Lois de la guerre sur terre. Mannel publié par 
Tinstitut de droit international. 1880 Art 6. „Aucun territoire en-
	        
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