Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Der Krieg kann aber, abgeschen von dem äusserst selten 
vorkommenden Falle einer rein thatsächlichen Einstellung 
der Feindseligkeiten und Wiederaufnahme friedlichen Ver- 
kehrs,!) nur in zweierlei Weise beendigt werden: entweder 
durch einen mit der zwar besiegten, aber als solche noch 
bestehenden feindlichen Staatsgewalt vereinbarten Friedens- 
Vertrag, oder durch vollständige Unterwerfung des Feindes 
und die Vernichtung seines Staatswesens. Im ersteren Falle 
kann das militärisch besetzte Gebiet der Gebietshoheit des 
Okkupanten vermittelst vertragsmässiger Festsetzung endgiltig 
unterworfen werden; diese Abtretung kann sich jedoch auch 
auf andere, vom Zessionar nicht besetzte Gebietsteile erstrecken, 
in welchem Fall es der thatsächlichen Besitznahme des abge- 
tretenen Gebiets zur Rechtsgiltigkeit des Erwerbs prinzipiell 
nicht bedarf.) 
  
  
vahi M'est considéré comme conquis avant la fin de la guerre: jusqn'a 
ce moment Toccupant Wy cxerce qdwun pouvoir de fait, essentiellement 
Provisoire.“ Vergl. auch die Brüsscher Kricgsrechts-Deklaration vom 
27. August 1874, Art 1 u. 7. 
1) Als Beispielc hierfür können angeführt werden die Beendigung des 
Kriegs zwischen Schweden und Polen i. J. 1716 und aus neuester Zeit 
das Verhälinis Preussens zu dem Fürstentum Liechtenstein nach 
dem Kriege von 1866. — Die Gebietsverhältnissc der beiden gegnerischen 
Staaten werden im Falle einer derartigen Beendigung des Krieges im 
Zweifel nach dem Grundsatze uti possidetis zu beurteilen sein, so dass 
also während des Krieges militärisch besctzte Gebiete im Besitz der 
okkupierenden Macht bleiben. Der Gebietserwerb vollzieht sich in diesem 
Falle durch Okkupation eines infolge Dercliktion herrenlos gewordenen 
Gebietes. Oder, wenn man lieber will, kann man bier auch eine still- 
schweigende Zession annehmen Praktisch wird der Fall doch so leicht 
nicht werden. 
2) Nur in diesem, immerhin seltenen Fall kann unter Umständen 
die alte Streitfrage praktisch werden, ob es zur Perfektion der Gebiets-
	        
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