Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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nern ist nicht nur machtlos, sondern eigentlich staatenlos, 
d. h. im Völkerrechtlichen Sinne herrenlos. Als herrenloses 
Gebiet fällt es unter die Gebietshoheit des ersten Okkupanten. 
Dieser ist im vorliegenden Falle der Sieger, der im selben 
Augenblicke, in dem das Gebiet staatenlos geworden ist. 
Seinerseits die Okkupation desselben vollendet und damit die 
Gebietshoheit erworben hat. Auch in diesem Falle verwandelt 
Sich die blos faktische und provisorische Kriegsokkupation in 
definitive, rechtlich begründete Gebietshoheit. Der Rechtsgrund, 
auf welchem dieselbe ruht, ist der der Okkupation. Wir 
haben es also auch nach moderner Staatsauffassung 
im Falle der debellatio nicht mit einem besonderen 
Erwerbsgrunde der Gebietshoheit zu thun, sondern 
nur mit einer eigentümlich gestalteten Unterart der 
Okkupation. 
Dies ist der eigentliche rechtliche Charakter des auf dem 
Wege der debellatio vollzogenen einseitigen Erwerbs der Ge- 
bietshoheit. Das positive Völkerrecht hat die Rechtmässig- 
keit und Wirksamkeit eines derartigen Erwerbs zu allen 
Zeiten anerkannt. Wenn jedoch das Recht ein solches Re- 
sultat des Krieges anerkennt, so billigt es doch nicht, dass 
ein Krieg lediglich zum Zwecke der Herbeiführung desselben 
unternommen werde. Der völkerrechtlich anerkannte 
Krieg muss ein gerechter Krieg sein. Gerecht ist aber nur 
der Krieg, welcher aus einer rechtmässigen Ursache unter- 
nommen wird. Eine solche liegt vor, wenn sich der Krieg als 
das einzig mögliche Mittel der Verwirklichung eines eigenen
	        
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