Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Rechtsanspruchs oder der Abwehr einer fremden Rechtsver- 
letzung darstellt. Politische Machtinteressen sind für sich 
allein nicht genügend, um einen Krieg völkerrechtlich zu recht- 
fertigen, und darum ist ein reiner Eroberungskrieg schon 
in früheren Zeiten nicht als ein iustum bellum betrachtet. 
worden. Freilich bietet uns die Geschichte von den ältesten 
Zeiten bis in unsere Tage nur allzu viele Beispiele von solchen 
Eroberungskriegen, ohne dass das Völkerrecht im Stande ge- 
wesen wäre, sie oder ihre Folgen zu verhindern. Ja, die 
Staaten, welche derartige Kriege unternahmen, haben sich Sogar 
häufig gerade auf das Völkerrecht berufen und ihre aus- 
schweifenden Eroberungsgelüste mit den hinfälligsten Rechts- 
vorwänden zu bemänteln gesucht. Die völkerrechtlichen An- 
forderungen an einen gerechten Krieg sind eben, leider, mehr 
theoretischer und moralischer Natur, und es ist zum mindesten 
zweifelhaft, ob es dem fortgeschrittenen Rechtsbewusstsein 
der Zukunft gelingen wird, denselben eine grössere praktische 
Bedeutung zu verleihen. 
Ubrigens ist die Grenze zwischen einer gerechten und 
einer ungerechten Kricgsursache selbst für die unbefangene 
Beurteilung nicht immer leicht zu ziehen. Mit Recht bemerkt 
Bluntschli (§ 517), dass als rechtmässige Ursache zum 
Krieg nicht bloss die Verletzung geschichtlich anerkannter und 
erworbener Rechte, sondern ebenso die ungerechtfertigte Be- 
hinderung der notwendigen neuen Rechtsbildung und der 
fortschreitenden Rechtsentwickelung zu betrachten ist. „Meines 
Erachtens“, sagt Bluntschli weiter, „ist das Recht eines Volkes, 
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