Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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zu einem neuen staatlichen Organismus verbindet. Es 
ist dies die in neuerer Zeit bäufige Form nationaler Staatenbil- 
dung. Zur Erreichung des erstrebten Zweckes kann man sich mit 
einer rein völkerrechtlichen Verbindung begnügen; dann bleibt 
die Gebietshoheit der einzelnen Staaten unveründert bestehen. 
Oder die einzelnen bis dahin selbständigen Staaten vereinigen 
sich unter Aufgabe ihrer Selbständigkeit zu einem neuen 
staatsrechtlichen Organismus, sei es nun ein Bundesstaat 
oder ein Einheitsstaat. In diesem Falle kann auch nicht von 
einem Erwerbe, sondern nur von einer mit der des neuen 
Staates selbst zusammenfallenden Entstehung der Gebiets- 
hoheit die Rede sein. 
Es ist aber endlich auch der Fall möglich, dass ein Staat 
seiner Bestimmung dadurch am besten zu entsprechen glaubt, 
dass er sich einem anderen, mächtigeren Staate unter- 
wirft. Hier entsteht, völkerrechtlich betrachtet, kein neuer 
Staat und keine neue Gebietshoheit: der erwerbende Staat 
verliert seinerseits nicht seine rechtliche Identität und seine 
ursprüngliche Souverünetüt, sondern dies ist nur bei dem sich 
unterwerfenden Staat der Fall, dessen Souveränetät und Ge- 
bietshoheit in der des erwerbenden Staates aufgehen. Die 
Beispiele von solchen freiwilligen Unterwerfungen eines Staates 
unter die Hoheit eines andern sind auch in der neueren Ge- 
schichte nicht sclten. Es gehören dahin u. a. die Unterwerkf- 
ung des IIerzogtums Kurland unter die russische Herrschaft 
im Jahre 1795, die Abtretung der hohenzollernv'schen Fürsten- 
tümer an Preussen 1849, und endlich die nach erfolgreicher
	        
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