Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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der Staaten wie in dem der Einzelmenschen Anerkennung ge- 
funden hat. Diese Achtung vor dem durch die Zeit geheiligten 
Besitzstande entspricht einem tief innerlichen Zuge der 
menschlichen Natur, der sich im Gesamtlehben der Völker 
mit derselben Macht geltend macht, wie in der Sphäre der 
privaten bürgerlichen Verhältnisse, sie entspricht aber nicht 
minder einem unabweisbaren praktischen Bedürfnisse einer 
jeden Rechtsordnung. 
Im Privatrecht hat dieses Bedürfnis seinen Ausdruck 
gefunden in dem Institut der Verjährung. Das römische 
Recht, welches in dieser Beziehung für fast alle modernen 
Privatrechtssysteme massgebend geworden ist, hat aus dem 
Begriff der Verjährung in den Formen der usucapio und der 
Pracscriptio selbständige Eigentumserwerbstitel von der grössten 
Bedeutung entwickelt. Den praktischen Zweck, den das Recht 
mit Schaffung dieses Instituts verfolgte, hebt Gaius (L. 1. 
D. de usurp. et usucap. 41. 3) richtig hervor: „Bono publico 
usucapio introducta est, ne scilicet qguarundam rerum diu 
et fere semper incerta dominia essent, cum sufficeret dominis 
ad inquirendas res suas statuti temporis spatium.“ 
Die Ersitzung als Eigentumserwerbstitel ist ein Erzeugnis 
des positiven Rechts, welches für dieselbe eine Reihe von Er- 
fordernisscn aufgestellt und insbesondere die Zeit firiert hat, 
während welcher der ungestörte Besitz gedauert haben muss, 
damit er sich in ein Recht zu besitzen verwandle. 
In dieser durchaus positiv-rechtlichen Natur der Ersitzung, 
deren rechtliche Wirksamkeit ausschliesslich auf gesetz-
	        
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