Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

146 
  
entgegengesetzte Erklärung widerlegt werden, da es keinen 
Völkerrechtssatz giebt, der diese Vermutung zu einer unwider- 
leglichen, rechtlichen Präsumtion machte. Wenn also die 
Präsumtion der Wirklichkeit nicht entspricht, so kann sie 
auch kein Recht schaffen; ist sie dagegen begründet, liegt 
wirklich eine Dereliktion vor, so vollzieht sich der Rechtser- 
werb des neuen Besitzers nicht durch Verjährung, sondern 
einfach durch oceupatio rei derelictae. Es liegt dann 
nicht, wie bei der eigentlichen Acquisitiv-Verjährung ein 
Rechtserwerb vor, der sich entgegen einem bestehenden Rechte 
Vollzieht und mit dessen Vernichtung beendigt wird, sondern 
der Erwerb kann sich vielmehr eben nur darum vollziehen, weil 
ein entgegenstehendes Recht nicht mehr vorhanden ist. Dass 
auch eine solche occupatio derelicti, wie jede andere Besitz- 
ergreifung, vor Allem die occupatio bellica (debellatio), durch 
lange unangefochtene Dauer des neubegründeten Rechtszu- 
standes an Stärke und Sicherheit bedeutend gewinnen kann, 
sol! nicht geleugnet werden. Allein diese Stärkung und 
Sicherung sind lediglich politischer Natur; zur Begründung 
des Rechts sind sie, streng juristisch genommen, nicht er- 
forderlich. Sie bilden kein zur Perfektion des okkupatorischen 
Gebietserwerbs erforderliches ergänzendes Momentt), sondern 
  
) Dies ist die Funktion, welche der völkerrechtlichen Verjährung 
von Twiss und von Fiore angewiesen wird. S. Twiss, I, § 128: 
„Title by settlement, though originally imperfect, may be thus perfected 
enjoyment during a reasonable lapse of time, the presumption of Law 
from undisturbed possession being, that there is no prior owner, because 
there is no claimant, and no better proprietary right, because there is 
no asserted right.“ Und § 129: „Title by settlement, when set up as
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.