Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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lediglieh eine Abwehr gegen Angriffe, die sich aus politischem 
Interesse, welches sich allerdings stets in den Schein des 
Rechts zu kleiden weiss, gegen das erworbene und bestehende 
Recht des neuen Besitzers richten. Wir werden diesen einen 
Fall, in dem man unrichtigerweise von einem Erwerb durch 
Verjährung zu sprechen pflegt, in der Lehre von der Okku- 
pation noch einmal des Näheren zu erörtern haben. 
Durchaus verschieden von diesem auf Grund einer vor- 
güntigen Dereliktion des bisherigen Berechtigten erfolgenden 
okkupatorischen Erwerb, ist der gleichfalls unter dem Begriff 
der Verjährung behandelte Erwerb durch Ersitzung. 
Dieser hat im Gegenteil das Vorhandensein eines dem Besitze 
entgegenstehenden Rechts zur notwendigen Voraussetzung. 
Der Ersitzungsbesitz verlangt jedoch, um sich in ein Recht 
zu verwandeln, auf Seiten des Besitzers den guten Glauben, 
cin Recht auszuüben, einen Rechtstitel, worauf sich dieser 
Glauben stützt, und die ununterbrochene Ubung dieses ver- 
meintlichen Rechts während einer gesetzlich bestimmten Zeit- 
dauer. Wenn nun das Vorhandensein aller übrigen Erforder- 
à perlfect title. resolves itsclf into title by usucaption or prescription.“ 
Ganz ähnlich schreibt Fiore, a. a. O. II. § 835, S. 109, N.: „La pre- 
scrizione pub valere in diritto internazionale per legittimare D’acquisto 
del possesso mediante Poccupazione. In questo caso la prescrizione 
Avrebbe un valore giuridico tecnico e ben definito e, qduando fosse avvenuta 
neile condizioni suesposte, avrebbe per effetto di paralizzare T’azione del 
primo occupante, e sarebbe una valida eccezione contro colui che avesse 
trascurato di esercitare o rivendicare il possesso.“ Die Beantwortung 
der schwierigen Frage, wie lange die Okkupation gedauert haben muss, 
um die Präsumtion zu begründen, will F. einer schiedsrichterlichen Ent- 
scheidung im einzelnen Fall überweisen (5§ 836). 
10“
	        
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