Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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nisse auch ohne eine bestimmte positive Rechtsvorschrift 
konstatiert werden könnte, 8o kann doch die Zeitbestimmung 
nur durch ausdrückliche Festsetzung geschaffen werden. 
Eine solche Zeitbestimmung könnte sebr wohl auch für das 
Völkerrecht durch Vertrag oder Herkommen normiert werden, 
und es wäre vielleicht sehr wünschenswert, dass dies ge- 
schähe. In Wirklichkeit aber hat weder je eine derartige 
Festsetzung stattgefunden, noch ist überhaupt das Institut 
der Ersitzung in irgend einer Form in das positive euro- 
päische Völkerrecht ausgenommen worden. Ohne eine solche 
Spezielle Aufnahme kann aber von einer analogen Anwendung 
des römischen Rechts schon aus dem Grunde nicht die Rede 
sein, weil auch dieses die Ersitzung nicht als einen allge- 
meinen Erwerbstitel auffasst, sondern ihre Geltung auf den 
Erwerb von Eigentum und dinglichen Rechten beschränkt. 
Beim völkerrechtlichen Gebietscrwerb handelt es sich aber 
nicht um Eigentum. So ist denn in neuerer Zeit die Un- 
möglichkeit der Anwendung der eigentlichen usu- 
capio und praescriptio auch in der Thcexorie der Sache 
nach anerkannt, wenn auch die Ausdrücke selbst noch in 
manchen Schriften weitergeschleppt werden und die Ver- 
wirrung vermebren helfen. 
Die meisten Schriftsteller haben nun zur Erklärung der 
unleugbaren Thatsache, dass auch das Völkerrecht den alten, 
gefestigten Staatenbesitz ohne Rücksicht auf dessen ursprüng- 
lichen Erwerbstitel sanktioniert, den Begriff der sog. unvor- 
denklichen Verjährung herangezogen. Diese praescriptio
	        
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