Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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zustand nicht sowohl begründet, als vielmehr seine Begründet- 
heit (durch eine frühere, dem Gedächtnis entschwundene 
Thatsache) bewiesen und ausser Zweifel gestellt werden soll. 
Es liegt also auch hier eigentlich eine Präsumtion zu Grunde, 
die sich aber nicht, wie in dem oben erwähnten Falle auf 
das Erlöschen eines früheren Rechts, sondern in positiver 
Weise auf das Vorbandensein eines Erwerbstitels auf Seiten 
des Besitzers bezieht. 
Allein der hergebrachte Begriff der unvordenklichen Ver- 
jährung ist für das Völkerrecht nach jeder Richtung hin viel 
zu eng und auch bei der weitesten Ausdehnung nicht genü- 
gend, einen Rechtstitel für den allgemein anerkannten Staa- 
tenbesitz abzugeben, soweit dieser sich nicht auf einen be- 
sonderen völkerrechtlichen Erwerbsgrund zurückführen lässt. 
Die diesen Besitz nachträglich rechtfertigende Sanktion ist 
vor allem nicht an den Ablauf einer wie immer bestimmten 
Zeit gebunden. Wäre sie es, 80 würde selbst die von dem 
Begriff der Unvordenklichkeit geforderte Spanne von zwei 
Menschenaltern eine viel zu kurze sein. Das Leben der 
Staaten vollzieht sich in grösseren Zeitläuften, als das Dasein 
des einzelnen Menschen, und das Gedächtnis zweier Genera-- 
tionen kann nicht massgebend sein für die Erinnerung an 
Prozesse des Staatenlebens, welche die Geschichte durch Jahr- 
hunderte und Jahrtausende der Nachwelt gegenwärtig erhält. 
Die Festsctzung der Besitzdauer auf zwei Menschenalter wäre 
für das Völkerrecht zum mindesten ebenso willkürlich, wie 
die zehn- und zwanzigjährige Frist der Ersitzung. Das Völ--
	        
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