Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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kerrecht begnügt sich indes unter Umständen mit einer noch 
kürzeren Frist; denn nicht auf die Dauer als solche kommt es 
an, sondern auf die im Laufe und unter dem Einflusse der Zeit 
Sich vollziehende Befestigung der Verhältnisse, die bald 
früher bald später als eingetreten betrachtet werden kann. 
Während die unvordenkliche Verjährung ferner auf der Ver- 
mutung eines vorhandenen Rechtstitels beruht, und der gute 
Glaube bei ihr gewissermassen selbstverständlich ist, so ge- 
währt das Völkerrecht seine nachträgliche Anerkennung auch 
in Fällen, wo der Besitz nachweislich nicht auf einem Rechts- 
titel, sondern auf einer Widerrechtlichkeit beruht, auch wenn 
der Besitzer sich dessen wohl bewusst ist. Es genügt, in 
dieser Beziehung an die auf der Teilung Polens beruhenden 
Gebietserwerbungen zu erinnern, die trotz ihres allgemein als 
widerrechtlich anerkannten Ursprungs doch schon vor Ablauf 
auch nur eines Menschenalters die völkerrechtliche Sanktion 
erhalten hatten. 
Nein, die Rechtmässigkeit des thatsächlich be- 
festigten Staatenbesitzes beruht überhaupt nicht auf 
einer der privatrechtlichen analogen Verjährung, 
weder auf einer bestimmten, noch auf einer unvor- 
denklichen; sie gründet sich vielmehr einzig und 
allein auf den spezifisch Völkerrechtlichen Rechts- 
grund der internationalen Anerkennung. Diese kann 
ausdrücklich geschchen; sie wird aber meist stillschweigend, 
durch staatliche Willensäusserungen erfolgen, welche dieselbe 
voraussetzen. Sie wird jedem Besitz zu Teil, der sich dem
	        
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