Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Sphäre etwa ausgesetzt ist. Allein die Begriffe der Souve- 
ränetät und der Gebietshoheit gehören bekanntlich zu den 
am wenigsten feststehenden des Staatsrechts, besonders wenn 
wir uns nicht auf die staatsrechtliche Litteratur eines Volkes 
beschränken, sondern, wie dies für den völkerrechtlichen 
Schriftsteller Pflicht ist, die verschiedenen Auffassungen aller 
Kulturnationen in Betracht ziechen. Zu dieser nationalen Ver- 
schiedenheit in der Auffassung der wichtigsten staatsrecht- 
lichen Grundbegriffe kommt aber leider noch der Umstand, 
dass selbst innerhalb des wissenschaftlichen Ideenkreises des- 
selben Volkes vielfach auch die feststehenden und gesicherten 
Begriffe des Staatsrechts nicht vollständigen Eingang in die 
völkerrechtliche Lehre gefunden haben. Dies ist besonders in 
Deutschland der Fall, wo in der völkerrechtlichen Litteratur der 
von der staatsrechtlichen Forschung längst und einstimmig ver- 
worfene Begriff eines privatrechtlich gefürbten Staatseigen- 
tums immer noch eine durchaus unberechtigte Existenz fristet. 
Sollte also in klarer und für Leser jeder Nation ver- 
ständlicher Weise das Wesen des Gebietserwerbs erörtert 
werden, so musste der Verfasser erst seine Anschauung von 
der Natur der grundlegenden Begriffe, der Souveränetät und 
der Gebietshoheit, genau feststellen. Der dabei zum Ausdruck 
gelangte Standbunkt ist im grossen und ganzen der der 
neueren deutschen Staatsrechtslehre. Neues sollten diese einlei- 
tenden staatsrechtlichen Erörterungen nicht zu Tage fördern; 
Sie sollten bloss in allgemein verständlicher Weise den Boden 
für die folgenden völkerrechtlichen Untersuchungen ebnen.
	        
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