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Sphäre etwa ausgesetzt ist. Allein die Begriffe der Souve-
ränetät und der Gebietshoheit gehören bekanntlich zu den
am wenigsten feststehenden des Staatsrechts, besonders wenn
wir uns nicht auf die staatsrechtliche Litteratur eines Volkes
beschränken, sondern, wie dies für den völkerrechtlichen
Schriftsteller Pflicht ist, die verschiedenen Auffassungen aller
Kulturnationen in Betracht ziechen. Zu dieser nationalen Ver-
schiedenheit in der Auffassung der wichtigsten staatsrecht-
lichen Grundbegriffe kommt aber leider noch der Umstand,
dass selbst innerhalb des wissenschaftlichen Ideenkreises des-
selben Volkes vielfach auch die feststehenden und gesicherten
Begriffe des Staatsrechts nicht vollständigen Eingang in die
völkerrechtliche Lehre gefunden haben. Dies ist besonders in
Deutschland der Fall, wo in der völkerrechtlichen Litteratur der
von der staatsrechtlichen Forschung längst und einstimmig ver-
worfene Begriff eines privatrechtlich gefürbten Staatseigen-
tums immer noch eine durchaus unberechtigte Existenz fristet.
Sollte also in klarer und für Leser jeder Nation ver-
ständlicher Weise das Wesen des Gebietserwerbs erörtert
werden, so musste der Verfasser erst seine Anschauung von
der Natur der grundlegenden Begriffe, der Souveränetät und
der Gebietshoheit, genau feststellen. Der dabei zum Ausdruck
gelangte Standbunkt ist im grossen und ganzen der der
neueren deutschen Staatsrechtslehre. Neues sollten diese einlei-
tenden staatsrechtlichen Erörterungen nicht zu Tage fördern;
Sie sollten bloss in allgemein verständlicher Weise den Boden
für die folgenden völkerrechtlichen Untersuchungen ebnen.