Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

154. 
erforderlich, um den von den übrigen Staaten anerkannten 
Besitz als einen völkerrechtlich rechtmässigen erscheinen zu 
lassen. Wenn jedoch einmal auch der Verletzte dem gegen 
seinen Willen vollzogenen Gebietserwerb ausdrücklich oder 
stillschweigend seine Anerkennung hbat zuteil werden lassen, 
#s ist fortan jede Möglichkeit eines Zweifels an der Legiti- 
mität des Besitzes ausgeschlossen. 
In allen Fällen also, in denen ein dauernd befestigter 
und allgemein anerkannter Besitz eines Staates sich nicht 
auf einen bestimmten rechtlichen Erwerbsgrund zurückführen 
lässt oder nachweislich auf einer Verletzung des Rechts be- 
ruht, sehen wir den Rechtsgrund dieses Besitzes nicht in 
einer dem Privatrecht nachgebildeten Art von Verjährung, 
sondern in dem rein völkerrechtlichen Institut der 
internation alen Anerkennung. Diese bildet eine not- 
wendige und unentbehrliche Ergänzung für die Lehre vom 
völkerrechtlichen Gebietserwerb; sie gehört jedoch nicht zu 
den eigentlichen Erwerbstiteln, da sie keinen Rechts- 
erwerb vermittelt, sondern einen ohne das Recht zustande ge- 
kommenen Besitz nachträglich sanktioniert. 
Nachdem wir nun so, gleichwie die Eroberung, auch die 
Verjährung aus der Reibe der Gebietserwerbstitel gestrichen 
haben, bleiben als solche nur noch die Okkupation, die 
Akzession und die Zession übrig. Von diesen Erwerbs- 
titeln hat die Akzession eine verschwindend geringe Bedeu- 
tung; was dieselbe völkerrechtlich Interessantes bietet, ist 
bereits in dieser Ubersicht hervorgehoben worden. Die Lehre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.