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erforderlich, um den von den übrigen Staaten anerkannten
Besitz als einen völkerrechtlich rechtmässigen erscheinen zu
lassen. Wenn jedoch einmal auch der Verletzte dem gegen
seinen Willen vollzogenen Gebietserwerb ausdrücklich oder
stillschweigend seine Anerkennung hbat zuteil werden lassen,
#s ist fortan jede Möglichkeit eines Zweifels an der Legiti-
mität des Besitzes ausgeschlossen.
In allen Fällen also, in denen ein dauernd befestigter
und allgemein anerkannter Besitz eines Staates sich nicht
auf einen bestimmten rechtlichen Erwerbsgrund zurückführen
lässt oder nachweislich auf einer Verletzung des Rechts be-
ruht, sehen wir den Rechtsgrund dieses Besitzes nicht in
einer dem Privatrecht nachgebildeten Art von Verjährung,
sondern in dem rein völkerrechtlichen Institut der
internation alen Anerkennung. Diese bildet eine not-
wendige und unentbehrliche Ergänzung für die Lehre vom
völkerrechtlichen Gebietserwerb; sie gehört jedoch nicht zu
den eigentlichen Erwerbstiteln, da sie keinen Rechts-
erwerb vermittelt, sondern einen ohne das Recht zustande ge-
kommenen Besitz nachträglich sanktioniert.
Nachdem wir nun so, gleichwie die Eroberung, auch die
Verjährung aus der Reibe der Gebietserwerbstitel gestrichen
haben, bleiben als solche nur noch die Okkupation, die
Akzession und die Zession übrig. Von diesen Erwerbs-
titeln hat die Akzession eine verschwindend geringe Bedeu-
tung; was dieselbe völkerrechtlich Interessantes bietet, ist
bereits in dieser Ubersicht hervorgehoben worden. Die Lehre