Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Aber auch diese letzteren konnten sich nicht ohne wei- 
teres einer Betrachtung der Okkupation zuwenden. Es musste 
zunächst die rechtliche Natur des völkerrechtlichen Gebiets- 
erwerbs, wie sich dieselbe im Lichte der zuvor festgestellten 
rein öffentlichrechtlichen Begriffswelt darstellt, im allgemeinen 
untersucht und die für jede Art solchen Erwerbs gleicher- 
weise geltenden Rechtsnormen erörtert werden. Da nun aber 
die einzelnen Arten des völkerrechtlichen Gebietserwerbs unter 
einander im engsten Zusammenhang stehen, sich vielfach 
gegenseitig kreuzen und verbinden, so war es nötig, eine 
kurze Ubersicht über dieselben zu geben. Alle diese Er- 
werbsarten erhalten durch ihre Unterordnung unter streng 
öffentlichrechtliche Begriffe ein von dem überkommenen we- 
sentlich abweichendes Aussehen. Einige derselben werden 
wir wegen ihrer rein privatrechtlichen Natur ganz ausscheiden, 
andere aus einer ihnen seit Jahrhunderten anhaftenden, ihr 
wahres Wesen entstellenden Hülle befreien; wieder andere 
äusserlich unter verschiedenem Titel auftretende werden wir 
ihrer innersten Natur entsprechend unter einen gemeinsamen 
Begriff bringen. Auf diese Weise wird gerade der Begriff 
der Okkupation eine ganz neue Ausprägung und bedeutend 
erweiterte Ausdehnung erfahren. Er wird nicht nur den Be- 
grifft der Eroberung (debellatio), sondern auch den für die 
neueste Rechtsentwickelung besonders wichtigen Zwitterbegrist 
des kolonialen Protektorats verschlingen. 
So hat sich die vorliegende Schrift, die anfünglich bloss 
eine Studie über das koloniale Okkupationsrecht werden sollte,
	        
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