Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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auch dominium. Diese Rechtsanschauung äusserte sich am 
deutlichsten in der dem absoluten Landesherrn frei zuste- 
henden privatrechtlichen Verfügungsgewalt über das Land, 
in der Befugnis, dasselbe zu verpfänden, zu vertauschen, zu 
Veräussern und zu teilen, sowie in dem ganz nach privat- 
und lehnrechtlichen Grundsätzen geregelten Rechte der Nach- 
folge in die sog. Staatsverlassenschaft. Freilsich wurden diese 
Grundsätze mehr theoretisch behauptet, als bis zu ihren 
äussersten Konsequenzen praktisch verwirklicht. Auch wurde 
das Interesse des Staates und der Unterthanen vielfach gegen- 
über dem Privatinteresse des Monarchen erfolgreich gewahrt 
durch die ständische Vertretung, wie sie in den meisten 
Staaten bestand und dem Absolutismus lange Zeit hindurch 
ein gewisses Gegengewicht hielt. Theoretisch aber wurden 
die wichtigsten Hoheitsrechte des Monarchen gerade aus sei- 
nem dominium terrae abgeleitet. Nur in der näheren Bestim- 
mung dieses fürstlichen Obereigentums giengen die Meinungen 
der Gelehrten und Staatsmänner auseinander. Während 2. B. 
Hobbes die extremste patrimoniale Auffassung vertritt und 
jedes Eigentumsrecht des Unterthanen gegenüber dem Sou- 
verän schlechthin leugnet1), machen Andere, wie Pufendorf 
und Barbeyrac, je nach der Art, wie die Souveränetiit in 
dem einzelnen Staate ursprünglich begründet worden ist, 
einen Unterschied zwischen eigentlichen Patrimonialstaaten, 
für welche sie die oben dargelegte Anschauung gelten lassen, 
1) Hobbes, De Civc, c. VI, § 15, u. c. XlI, § 7.
	        
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