Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

II. 
Die staatsrechtliche Bedeutung der Gebietshoheit 
im Lichte des modernen Staatsbegriffes. 
Erst nach Abstreifung aller privat- und lehnrechtlichen 
Elemente der fürstlichen Herrschaft war es möglich, das 
eigentliche Wesen des Staates und der Staatsgewalt 
klar zu erkennen. Nun erst konnte man daran denken, dem 
Staatsbegriff eine präzise juristische Fassung zu geben. Diese 
Erkenntnis und Begriffsbestimmung des Staates bilden die 
Aufgabe, deren Lösung im wesentlichen unserem Jahrhundert 
vorbehalten war. Wir verdanken die erreichten glänzenden 
Resultate in erster Linie den genialen Denkern, die zu Anfang 
des Jahrhunderts, wie über alle Probleme des menschlichen 
Geistes, so auch über das Wesen des Staates ihr heiles Licht 
verbreiteten, einem Kant, Fichte, IIegel, Schelling und deren 
Schülern, sowie den Arbeiten der historischen Rechtsschule. 
Sie lehrten uns den Staat nicht nur als eine sittliche Per-
	        
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