Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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auffassen mussten. Die einzelnen Länder, welche das erst 
spät als Einheit erkannte Staatsgebiet ausmachten, waren 
Objekte eines dem Landesherrn zustehenden privat- oder 
lehnrechtlichen Immobiliarsachenrechts. Das Verhältnis wurde 
als dominium oder proprietas terrae bezeichnet; der Herrscher 
selbst hiess dominus terrae, Landesherr. Erwerb und Verlust 
der Gebietshoheit wurde im wesentlichen nach den Grund- 
Sätzen der Eigentumslehre beurteilt. Das Staatsrecht operierte 
dabei hauptsächlich mit lehnrechtlichen Kategorien, während 
im völkerrechtlichen Verkehr die Lehren des universellen 
römischen Privatrechts vorwalteten. 
Für die juristische Konstruktion war, äusserlich be- 
trachtet, die Gleichstellung der staatlichen Gebietshoheit mit 
dem privaten Eigentumsrecht, höchst bequem. Sie gestattete, 
die prinzipiell wie im einzelnen ziemlich feststehende Eigen- 
tumstheorie ohne weiteres, mit ganz geringfügigen Modifi- 
kationen, auch auf das Staatsgebiet anzuwenden. Das Re- 
Sultat dieser Anwendung stand trotz aller inneren Unwahrheit 
und prinzipiellen Unhaltbarkeit doch dem äussern Scheine nach 
mit den thatsächlichen Verhältnissen genügend in Einklang, 
um Jahrhunderte lang das Bedürfnis der Theorie wie der 
Praxis zu befriedigen. Und in der That lag es nahe genug, 
die ganz unfertige und aus der buntesten Mischung öftent- 
licher und privater Rechtstitel zusammengesetzte Staatsgewalt 
des Mittelalters in der Weise der juristischen Erkenntnis zu- 
gänglich machen zu wollen, dass man in dem unstreitig unter 
andern in derselben vorhandenen Eigentumselemente das
	        
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