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Wesentliche erblickte. Mit der staatlichen Praxis kam eine
derartige Konstruktion im feudalen und im absoluten Staate
nicht leicht in Widerspruch. Noch näher lag es im Völker-
recht, das Staatsgebiet als Staatseigentum aufzufassen; denn
hier ist die zwischen Eigentum und Gebietshoheit unzweifelhaft
vorhandene Analogie eine besonders in die Augen fallende.
In der grossen Staatengesellschaft stehen sich die einzelnen
Staaten mit ihrer staatlichen Rechtssphäre ebenso gegenüber,
wie die Individuen mit ihrer privaten Rechtssphäre in der
bürgerlichen Gesellschaft. Wenn man das Recht der sou-
Veränen Staaten nicht mit Unrecht als ein höherstufiges Pri-
Vatrecht bezeichnet hat, so würde, in dieser Analogie fort-
fahrend, die staatliche Gebietshoheit entschieden dem privaten
Eigentumsrecht entsprechen, und könnte folgerichtig als
Staatseigentum bezeichnet werden. Aber es darf in dieser
Bezeichnung eben auch nicht mehr, als eine blosse Analogie
erblickt werden, und die Lehre vom privaten Eigentum darkf,
soweit dies überhaupt zulässig, nicht direkt, sondern höchstens
in analoger Weise auf das sog. Staatseigentum angewandt
werden. Denn so gewiss die Staatspersönlichkeit von allen
Personen des Privatrechts und die Staatsgewalt von allen pri-
Vatrechtlichen Gewalten ihrem innersten Wesen nach grund-
Sätzlich verschieden sind, So gewiss hat der Begriff der staat-
lichen Gebietshoheit trotz aller äusseren Analogie innerlich
nichts gemein mit dem privaten Eigentumsbegriff.
Dies ist leider in der Theorie zu lange ausser Acht gelassen
worden, und wenn die richtige Erkenntnis sich im Staatsrecht