Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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heute fast überall Bahn gebrochen hat, So lüsst sich dasselbe 
leider nicht auch vom Völkerrecht sagen. Das Völkerrecht 
steht, mit ganz vereinzelten Ausnahment), noch auf dem 
Boden der veralteten Staatseigentumslehre. Nicht 
nur lindet sich noch fast überall, wenn auch in den ver- 
schiedenartigsten Formen und Zusammensetzungen, diese Be- 
zeichnung (les Begriffes,:) was ja bei richtiger Auffassung an 
sich nichts zu sagen hätte, sondern der Begriff selbst und die 
ganze Lehre sind meist noch auf jener alten Eigentumstheorie 
aufgebaut. Mit dieser aus dem Staatsrechte längst verbannten, 
irrtümlichen Arnschauung muss aber auch auf dem völkerrecht- 
lichen Gebiete gründlich aufgeräumt werden. 
Nur durch Ubertragung des von der modernen 
Staatsrechtstheorie gewonnenen Begriffs der staat- 
lichen Gebietshoheit auf das Völkerrecht kann für 
die völkerrechtliche Lehre vom Erwerb und Verlust 
der Gebietshoheit die richtige Grundlage gewonnen 
werden. Dem, wenn das Gebiet im Völkerrecht auch eine 
1) So bes. Bluntschli, der den modernen Begriff der Gebicts- 
hoheit in seinem Rechtsbuch folgerichtig durchführt, und von auslän- 
dischen Schriftstellern vor Allen Pasqunle Fiore, der sich in scincm 
Trattato di Diritto Internazionale Puhblico (2. ed. Turin 1879·°84) aufs 
Schärfste selbst gegen den Gebrauch des Ausdrucks „Staatseigentum“ 
ausspricht. Vergl. bes. Bd. II, S. 101, Anum. u. S. 102. 
2) Bei deutschen Schriftstellern finden sich die Bezeichnungen 
„Staatseigentum“, „internat. St.“, od. „völkerrechtl. St.“, auch wohl bloss 
5WVölkerrechtl. Eig.“ Bei den Franzosen „domaine internat.“ u. „pro- 
priété internat.", oder besser „propriété d’Etat à Etat“, „propriété G’Etat 
entre les nations“. Die Englünder sagen „domain“, „dominion"“, aber 
auch „property“, „national proprietary right“ u. s. w.
	        
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