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heute fast überall Bahn gebrochen hat, So lüsst sich dasselbe
leider nicht auch vom Völkerrecht sagen. Das Völkerrecht
steht, mit ganz vereinzelten Ausnahment), noch auf dem
Boden der veralteten Staatseigentumslehre. Nicht
nur lindet sich noch fast überall, wenn auch in den ver-
schiedenartigsten Formen und Zusammensetzungen, diese Be-
zeichnung (les Begriffes,:) was ja bei richtiger Auffassung an
sich nichts zu sagen hätte, sondern der Begriff selbst und die
ganze Lehre sind meist noch auf jener alten Eigentumstheorie
aufgebaut. Mit dieser aus dem Staatsrechte längst verbannten,
irrtümlichen Arnschauung muss aber auch auf dem völkerrecht-
lichen Gebiete gründlich aufgeräumt werden.
Nur durch Ubertragung des von der modernen
Staatsrechtstheorie gewonnenen Begriffs der staat-
lichen Gebietshoheit auf das Völkerrecht kann für
die völkerrechtliche Lehre vom Erwerb und Verlust
der Gebietshoheit die richtige Grundlage gewonnen
werden. Dem, wenn das Gebiet im Völkerrecht auch eine
1) So bes. Bluntschli, der den modernen Begriff der Gebicts-
hoheit in seinem Rechtsbuch folgerichtig durchführt, und von auslän-
dischen Schriftstellern vor Allen Pasqunle Fiore, der sich in scincm
Trattato di Diritto Internazionale Puhblico (2. ed. Turin 1879·°84) aufs
Schärfste selbst gegen den Gebrauch des Ausdrucks „Staatseigentum“
ausspricht. Vergl. bes. Bd. II, S. 101, Anum. u. S. 102.
2) Bei deutschen Schriftstellern finden sich die Bezeichnungen
„Staatseigentum“, „internat. St.“, od. „völkerrechtl. St.“, auch wohl bloss
5WVölkerrechtl. Eig.“ Bei den Franzosen „domaine internat.“ u. „pro-
priété internat.", oder besser „propriété d’Etat à Etat“, „propriété G’Etat
entre les nations“. Die Englünder sagen „domain“, „dominion"“, aber
auch „property“, „national proprietary right“ u. s. w.