dominium. sondern imperium. Es schliesst das Privat-
eigentum nicht aus, sondern setzt dasselbe voraus, um es
zu schützen. 1) Die Gebictshoheit ist auch kein dominium
eminens; die unter dieser Bezeichnung zusammengefassten
ERechte sind vielmehr sämtlich rein öftentlicher Natur und
leliglich einzelne Ausflüsse des in der Gebietshcheit liegen-
den imperium. Der Souverünetät gegenüber, wenn wir
„liese als die Staatsgewalt selbst, aber mehr von aussen.
in ihrer Eigenschaft als einer von andern Staaten rechtlich
unabhängigen obersten Gewalt betrachtet, auffassen, ist die
Gebietshoheit der engere Begrifft.
Der Inhalt des Gebietshoheitsrechts besteht nach
Gerber's treftlicher Definition lediglich darin, „dass der
Staat auf dem Staatsgebiet Staat sein darf, dass das
Territorium die örtliche Ausdehnung der Wirkung seiner
Stuntsgewalt darstellt, und dass er die Anerkennung des-
Solben als örtlichen Machtgebiets in Anspruch nehmen
kann. Die Zugchörigkeit des Territoriums zum Staate als
berechtigtem Subjekte ist demnach der Inhalt eines durch-
aus Staatsrechtlichen Sachenrechts“. 2)
1) Dies drücken die von Crotius (lib. II. Cap. III, § 4) angeführten
Stellen der Alten aus. 80 Seneca (de benef. VII, c. 40 „Ad reges po-
testas omnium pertinet, ad singulos proprictas“ u. (eod. c. 5) „Omnia
rex imperio possidet, singuli dominio.“ Sehr treffend ist auch die Stelle
bei Dion Chrysost. (Orat. XXXI) „) zo dso-##’ ouG:n
rron rb uerttén#r Eraorog KU#töo Sort #r# Kabr#t.
2) Gerber, Grundzüge, 2. Aufi., S. 62. Ganz übereinstimmend
definiert Laband. Stuatsr. d. Deutsch. B., I, S. 184: „Die Cebicts-
hoheit ist die Staatsgewalt selbst in ihrer Richtung auf das Laud, die