Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

  
dominium. sondern imperium. Es schliesst das Privat- 
eigentum nicht aus, sondern setzt dasselbe voraus, um es 
zu schützen. 1) Die Gebictshoheit ist auch kein dominium 
eminens; die unter dieser Bezeichnung zusammengefassten 
ERechte sind vielmehr sämtlich rein öftentlicher Natur und 
leliglich einzelne Ausflüsse des in der Gebietshcheit liegen- 
den imperium. Der Souverünetät gegenüber, wenn wir 
„liese als die Staatsgewalt selbst, aber mehr von aussen. 
in ihrer Eigenschaft als einer von andern Staaten rechtlich 
unabhängigen obersten Gewalt betrachtet, auffassen, ist die 
Gebietshoheit der engere Begrifft. 
Der Inhalt des Gebietshoheitsrechts besteht nach 
Gerber's treftlicher Definition lediglich darin, „dass der 
Staat auf dem Staatsgebiet Staat sein darf, dass das 
Territorium die örtliche Ausdehnung der Wirkung seiner 
Stuntsgewalt darstellt, und dass er die Anerkennung des- 
Solben als örtlichen Machtgebiets in Anspruch nehmen 
kann. Die Zugchörigkeit des Territoriums zum Staate als 
berechtigtem Subjekte ist demnach der Inhalt eines durch- 
aus Staatsrechtlichen Sachenrechts“. 2) 
1) Dies drücken die von Crotius (lib. II. Cap. III, § 4) angeführten 
Stellen der Alten aus. 80 Seneca (de benef. VII, c. 40 „Ad reges po- 
testas omnium pertinet, ad singulos proprictas“ u. (eod. c. 5) „Omnia 
rex imperio possidet, singuli dominio.“ Sehr treffend ist auch die Stelle 
bei Dion Chrysost. (Orat. XXXI) „) zo dso-##’ ouG:n 
rron rb uerttén#r Eraorog KU#töo Sort #r# Kabr#t. 
2) Gerber, Grundzüge, 2. Aufi., S. 62. Ganz übereinstimmend 
definiert Laband. Stuatsr. d. Deutsch. B., I, S. 184: „Die Cebicts- 
hoheit ist die Staatsgewalt selbst in ihrer Richtung auf das Laud, die
	        
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