Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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auf das Völkerrecht zu übertragen und zu untersuchen, 
welche Bedeutung ihm innerhalb dieses höheren rechtlichen 
Organismus zukommt. 
Wir verstehen unter Völkerrecht den Inbegriff der 
Rechtsnormen, welche die Beziehungen der unabhängigen 
zivilisierten Staaten zu einander regeln. Die Staaten selbst, 
als einheitliche und unabhängige Rechtspersönlichkeiten ge- 
dacht, sind die Glieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft 
und die Subjekte des völkerrechtlichen Rechtsverhältnisscs. 
Das Völkerrecht stellt nun aber nicht nur die einzelnen Rechte 
und Pflichten der Staaten in ihrem wechselseitigen Verkehr 
fest, sondern es bestimmt vor Allem auch die Voraussetz- 
ungen und Grundbedingungen, von deren Vorhandensein es 
die Anerkennung eines Staates als völkerrechtlicher Rechts- 
persönlichkeit überhaupt abhängig macht. Wenn es sich nun 
in diescer Beziehung zwar nicht darum kümmert, wie der 
einzelne Staat entstanden, oder auf welche Weise er innerlich 
organisiert ist, sondern den vorhandenen Staat als solchen 
anerkennt, so verlangt es dagegen, dass der Anerkennung 
beanspruchende Staat auch wirklich Staat sei, dass ihm 
keines der wesentlichen konstitutiven Elemente des Staats- 
begriffs mangele. 
Das Völkerrecht fordert also vor Allem das Vorhanden- 
sein einer wirklichen Staatsgewalt. Denn ohne eine solche 
einheitliche Willensmacht ist eben überhaupt keine Persön-- 
lichkeit, also auch kein Staat denkbar. Diese Staatsgewalt 
ist aber ihrem eigensten Wesen nach die höchste und oberste
	        
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