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seine Willensmacht rechtlich zu normieren, So muss er anderer-
seits zugeben, dass für einzelne dersclben ein fremder Staats-
wille bestimmend sei und damit auch nach der negativen Seite
die Ausübung seiner Gebietshoheit beschränken. Die Darstel-
lung der einzelnen Gebiete, auf denen diese Konzessionen des
einen Staates zugunsten der anderen stattfinden, und die nähere
Erörterung über das Wesen und den Inhalt derselben bildet
einen Hauptteil der völkerrechtlichen Lehre. Auf diese gegen-
seitigen Konzessionen gründet sich vor allem das weite Gebiet
des Sog. internationalen Privat- und Strafrechts, sowie das
ständig an Umfang und Bedeutung gewinnende sog. inter-
nationale Verwaltungsrecht, von welchem bald kein Zweig der
staatlichen Verwaltung mehr unberührt sein wird.
Das Völkerrecht beschränkt aber die Ausübung der staat-
lichen Gebietshoheit nicht nur imhaltlich und sachlich, sondern
auch in ihrer räumlichen Erstreckung. Wenn es auch
an dem natürlichen Grundsatz festhält, dass die Gebietshoheit
sich soweit erstreckt, als der Stant selbst reicht, so hat es
doch diesen Satz durch eine Reihe besonderer positiver Bechts-
bestimmungen näher erläutert und ausgeführt.
Es ergiebt sich aus der Natur des Völkerrechts, dass diese
Bestimmungen sich ausschliesslich auf solche Punkte be-
ziehen, an denen die Gebietshoheit eines Staats sich mit dor
eines andern berührt, dass dieselben also wesentlich Grenzbe--
stimmungen sind. Die ganze Lehre von den Grenzen des
Staatsgebiets ist in erster Linic eine völkerrechtliche.
Von besonderer Bedeutung sind in dieser Bezichung die Bestim-