Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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seine Willensmacht rechtlich zu normieren, So muss er anderer- 
seits zugeben, dass für einzelne dersclben ein fremder Staats- 
wille bestimmend sei und damit auch nach der negativen Seite 
die Ausübung seiner Gebietshoheit beschränken. Die Darstel- 
lung der einzelnen Gebiete, auf denen diese Konzessionen des 
einen Staates zugunsten der anderen stattfinden, und die nähere 
Erörterung über das Wesen und den Inhalt derselben bildet 
einen Hauptteil der völkerrechtlichen Lehre. Auf diese gegen- 
seitigen Konzessionen gründet sich vor allem das weite Gebiet 
des Sog. internationalen Privat- und Strafrechts, sowie das 
ständig an Umfang und Bedeutung gewinnende sog. inter- 
nationale Verwaltungsrecht, von welchem bald kein Zweig der 
staatlichen Verwaltung mehr unberührt sein wird. 
Das Völkerrecht beschränkt aber die Ausübung der staat- 
lichen Gebietshoheit nicht nur imhaltlich und sachlich, sondern 
auch in ihrer räumlichen Erstreckung. Wenn es auch 
an dem natürlichen Grundsatz festhält, dass die Gebietshoheit 
sich soweit erstreckt, als der Stant selbst reicht, so hat es 
doch diesen Satz durch eine Reihe besonderer positiver Bechts- 
bestimmungen näher erläutert und ausgeführt. 
Es ergiebt sich aus der Natur des Völkerrechts, dass diese 
Bestimmungen sich ausschliesslich auf solche Punkte be- 
ziehen, an denen die Gebietshoheit eines Staats sich mit dor 
eines andern berührt, dass dieselben also wesentlich Grenzbe-- 
stimmungen sind. Die ganze Lehre von den Grenzen des 
Staatsgebiets ist in erster Linic eine völkerrechtliche. 
Von besonderer Bedeutung sind in dieser Bezichung die Bestim-
	        
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