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same Revolutionen vergrössert und innerlich konsolidiert.
Die Resultate dieser Veränderungen im Gebietsstand sind im
Laufe der Zeit durch langen ununterbrochenen Besitz geheiligt
und durch internationale Verträge ausdrücklich oder still-
schweigend anerkannt worden. Dadurch ist für das Völker-
recht jeder Zweifel an der Legitimität dieses alten ursprüng-
lichen Besitzstandes der europäischen Staaten beseitigt, und
es wäre sinnlos, diese Rechtmässigkeit nachträglich noch
anfechten zu wollen. Doch müssen wir einmal die Frage
untersuchen, was wir vom uristischen Standpunkt aus eigent-
lich unter dem Erwerb der Gebietshoheit verstehen, und auf
welche Rechtstitel wir denselben gründen können.
Es ist hier scharf zu unterscheiden zwischen der früheren
privatrechtlich-feudalen und der modernen Staatsauffassung.
Die frühere Staatstheorie, welche die Gebietshoheit mit
dem Eigentum zusammenwark, beurteilte folgerichtig auch den
Erwerb derselben nach den Grundsätzen des Eigentumserwerbs.
Indem man den Erwerb der Souveränetät über ein Gebiet
auf den Erwerb des Eigentums an dem Lande gründete,
gewann man für die ganze Lehre eine ausserordentlich ein-
fache und bequeme Grundlage. Auf Gebietserwerbungen
innerhalb desselben Rechtsgebiets wandte man die in dem-
selben geltenden Rechtssätze für Grundeigentumserwerb an,
während im völkerrechtlichen Verkechr das römische Recht
infolge seines universellen Charakters als Norm diente. Nach
den Grundsätzen des Letzteren beurteilte man ohne weiteres
das ganze in einer Gebictserwerbung liegende Rechtsverhältnis: