42
die Fähigkeit des Erwerbers und der zu erwerbenden Sache,
den Rechtstitel, die Erwerbshandlung und den Rechtserfolg.
Dem römisch-rechtlichen Schema folgend unterschied man
zwischen einem ursprünglichen und einem abgeleiteten Erwerb
und führte als Unterarten der ersteren Kategorie die Okku-
pation, Akzession und Verjährung, als solche des abgeleiteten
Erwerbs den Vertrag (Kauf, Tausch, Schenkung), die Erb-
folge und die Eroberung auf. Die naturrechtliche Schule sah
in den Grundsätzen des ausgebildeten späteren römischen
Rechts gewissermassen die ratio scripta, die aus der Natur der
Sache sich ergebenden ewigen und allgemein gültigen Rechts-
wahrheiten. In diesem Sinne wandte besonders auch Hugo
Grotius das römische Recht auf das Völkerrecht an. Ihm
folgten darin die meisten späteren Völkerrechtsschriftsteller.
Was insbesondere die Lehre vom Staatsgebiet und Ge-
bietserwerb betrifft, so ist in derselben die von Grotius zuerst
im Einzelnen darauf angewandte römisch- rechtliche Doktrin
auch heute noch fast allgemein herrschend. Und doch ist
diese juristische Konstruktion, die für die frühere Auffassung
vom Wesen der Staatsgewalt und der Gebietshoheit eines
gewissen Scheins von Berechtigung nicht entbehrte, gegen-
über der modernen Staatstheorie absolut unhaltbar. Der Er-
werb der Gebietshoheit kann niemals als Eigentumserwerb
am Land aufgefasst werden, da eben, wie schon oben
dargelegt, die öffentlichrechtliche Gebietsbeherrschung von
dem privatrechtlichen Eigentumsrecht grundverschieden ist.
Nur analogerweise können auf den Gebietserwerb die Sätze