Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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des römischen Rechts über den Eigentumserwerb Anwendung 
finden, insofern die letzteren die aus der Natur der Sache 
fliessenden allgemein gültigen Grundsätze jeder Art von Rechts- 
erwerb enthalten. Dabei muss man sich jedoch die im inner- 
sten Wesen der beiden Rechte begründete Verschiedenheit 
stets vor Augen halten und klar unterscheiden, in welchen 
Beziehungen die Analogie des Privatrechts massgebend sein 
kann und wo dieselbe ausgeschlossen bleiben muss. Unter 
dieser Voraussetzung hat die Beibehaltung der römisch-recht- 
lichen Kategorien und der Gebrauch der privatrechtlichen 
Terminologie nichts Bedenkliches. Es handelt sich nur darum, 
das wirkliche rechtliche Wesen des dem Eigentumserwerb 
analogen völkerrechtlichen Gebietserwerbs zu erkennen und 
die aus dieser besonderen Natur des letzteren trotz aller Ana- 
logie sich notwendig ergebenden Unterschiede im Einzelnen 
hervorzuheben. Zu diesem Zwecke soll im Folgenden das 
im Gebietserwerb liegende völkerrechtliche Rechtsverhältnis 
genau analvsiert und in seinen einzelnen Gliedern des Näheren 
untersucht werden. 
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