48
Dauer sein; das Staatsrecht des Landes, dessen Souveränetät
der fremde Unterthan erworben, würde sich einer Fortdauer
jenes Unterthanenverhältnisses gewiss widersetzen.
Die eigentliche Bedeutung der Frage liegt indes auf dem
Gebiete des Völkerrechts. Hier ist nun davon auszugehen,
dass begrifflich der Staat allein eine wirkliche Staatsgewalt
oder Souveränetät haben und ausüben kann. Unzweifelhaft
kann der Staat auch seine Souveränetät über Gebiete aus-
dehnen, die derselben bisher nicht unterworfen waren. 1) Einem
der Gebietshoheit eines anderen Staates unterworfenen Gebiet
gegenüber kann eine solche Ausdehnung durch vertragsmässige
Zession oder durch Eroberung erfolgen; gegenüber unbe-
wohntem oder staatenlosem Lande vollzieht sie sich auf dem
Wege der Okkupation. Darüber ist gar kein Zweifel: das
Völkerrecht, welches den Staat in seinem ursprünglichen
Besitzstand anerkannte, und schützte, dehnt seinen Schutz
ohne weiteres auch auf die rechtmässig hinzuerworbenen
Gebiete aus.
Wie liegt nun aber die Sache, wenn wir an die Stelle
des erwerbenden Staates einen Privaten oder eine private
) Ganz richtig sagt daher Delavaud, la France et le Portugal
au Congo, Revne de géographie, t. XII (1883) S. 224: „C'est un prin-
cipe de droit qdue les Etats seuls peuvent exercer des droits
souverains, qu'’aucune compagnie privée ne peut les avoir. Parmi
les droits souverains le plus important est celui de posséder un terri-
toire, auquel on ne peut donner Tautre nom plus exact que celui de
droit desouveraineté, et qui a pour corollairc le droit d’annexion.
Ce droit appartient aux Etats sculs."