Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Dauer sein; das Staatsrecht des Landes, dessen Souveränetät 
der fremde Unterthan erworben, würde sich einer Fortdauer 
jenes Unterthanenverhältnisses gewiss widersetzen. 
Die eigentliche Bedeutung der Frage liegt indes auf dem 
Gebiete des Völkerrechts. Hier ist nun davon auszugehen, 
dass begrifflich der Staat allein eine wirkliche Staatsgewalt 
oder Souveränetät haben und ausüben kann. Unzweifelhaft 
kann der Staat auch seine Souveränetät über Gebiete aus- 
dehnen, die derselben bisher nicht unterworfen waren. 1) Einem 
der Gebietshoheit eines anderen Staates unterworfenen Gebiet 
gegenüber kann eine solche Ausdehnung durch vertragsmässige 
Zession oder durch Eroberung erfolgen; gegenüber unbe- 
wohntem oder staatenlosem Lande vollzieht sie sich auf dem 
Wege der Okkupation. Darüber ist gar kein Zweifel: das 
Völkerrecht, welches den Staat in seinem ursprünglichen 
Besitzstand anerkannte, und schützte, dehnt seinen Schutz 
ohne weiteres auch auf die rechtmässig hinzuerworbenen 
Gebiete aus. 
Wie liegt nun aber die Sache, wenn wir an die Stelle 
des erwerbenden Staates einen Privaten oder eine private 
  
) Ganz richtig sagt daher Delavaud, la France et le Portugal 
au Congo, Revne de géographie, t. XII (1883) S. 224: „C'est un prin- 
cipe de droit qdue les Etats seuls peuvent exercer des droits 
souverains, qu'’aucune compagnie privée ne peut les avoir. Parmi 
les droits souverains le plus important est celui de posséder un terri- 
toire, auquel on ne peut donner Tautre nom plus exact que celui de 
droit desouveraineté, et qui a pour corollairc le droit d’annexion. 
Ce droit appartient aux Etats sculs."
	        
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