Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Gesellschaft setzen? Die völkerrechtlichen Grundsätze 
über den Gebietserwerb lassen sich hier jedenfalls nicht ohne 
weiteres analog anwenden: denn Privatpersonen können als 
solche nicht Subjekte eines völkerrechtlichen Rechtsverhält- 
nisses sein. Aus diesem Grunde hat denn auch u. A. Delavaud 
(in der oben angeführten Stelle) der privaten Association 
internationale africaine nicht nur die Berechtigung, sondern 
auch die Möglichkeit des Erwerbs von Souveränetätsrechten 
abgesprochen. 
Anlässlich der umfangreichen Gebietserwerbungen der 
genannten Gesellschaft ist überhaupt die ganze Frage, von 
der hier gehandelt wird, neuerdings zur wissenschaftlichen 
Diskussion gestellt und mehrfach erörtert worden. Gegenüber 
dem verneinenden Urteil des übrigens nicht ganz unparteüschen 
Delavaud ist die Frage von den meisten gelehrten Schrift- 
stellern in bejahendem Sinne entschieden worden, so besonders 
von Sir Travers Twisst), von Emile de Laveleye, 
welchen beiden sich von Stengels) anschliesst, und in be- 
sonders gründlicher Weise von Catellanit“). 
) In seinem Artikel: La libre navigation du Congo, Revne de droit 
internat. et de législat. comp. t. XV. (1883) 8 437 fl. u. 547 fl. 
Vergl. dess. Law of Nations, in der Vorrede zur 2. Ausg. Bd. I., 
S. X. ff. 
2) In s. Art. La neutralité Iin Congo. Revnc de droit int. a. a. O. 
S. 254 fl, vergl. bes. S. 257. 
1) A. a. O. S 46 fl. 
) In seinem vortrefflichen, durch Reichtum des Stoftes wie durch 
juristische Schärfe gleich uusgezeichneten Werke „Le Colonie e la Con- 
ferenza di Berlino.“ Torino 1885. S. 504 fl. 
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