49
Gesellschaft setzen? Die völkerrechtlichen Grundsätze
über den Gebietserwerb lassen sich hier jedenfalls nicht ohne
weiteres analog anwenden: denn Privatpersonen können als
solche nicht Subjekte eines völkerrechtlichen Rechtsverhält-
nisses sein. Aus diesem Grunde hat denn auch u. A. Delavaud
(in der oben angeführten Stelle) der privaten Association
internationale africaine nicht nur die Berechtigung, sondern
auch die Möglichkeit des Erwerbs von Souveränetätsrechten
abgesprochen.
Anlässlich der umfangreichen Gebietserwerbungen der
genannten Gesellschaft ist überhaupt die ganze Frage, von
der hier gehandelt wird, neuerdings zur wissenschaftlichen
Diskussion gestellt und mehrfach erörtert worden. Gegenüber
dem verneinenden Urteil des übrigens nicht ganz unparteüschen
Delavaud ist die Frage von den meisten gelehrten Schrift-
stellern in bejahendem Sinne entschieden worden, so besonders
von Sir Travers Twisst), von Emile de Laveleye,
welchen beiden sich von Stengels) anschliesst, und in be-
sonders gründlicher Weise von Catellanit“).
) In seinem Artikel: La libre navigation du Congo, Revne de droit
internat. et de législat. comp. t. XV. (1883) 8 437 fl. u. 547 fl.
Vergl. dess. Law of Nations, in der Vorrede zur 2. Ausg. Bd. I.,
S. X. ff.
2) In s. Art. La neutralité Iin Congo. Revnc de droit int. a. a. O.
S. 254 fl, vergl. bes. S. 257.
1) A. a. O. S 46 fl.
) In seinem vortrefflichen, durch Reichtum des Stoftes wie durch
juristische Schärfe gleich uusgezeichneten Werke „Le Colonie e la Con-
ferenza di Berlino.“ Torino 1885. S. 504 fl.
4