Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

VI 
III. 
Stellung und Bedeutung der Gebietshoheit im 
Völkerrecht. 
Anerkennung des staatsrechtlichen Begriffs der Gebiets- 
hoheit. — Verhältnis der Gebietshoheit zur Souveränetät. — 
Beschränkung der Ausübung der Gebietshoheit im Interesse 
der völkerrechtlichen Gemeinschaft. — Die Lehre von den 
Grenzen des Staatsgebiets. — Erwerb und Verlust der Ge- 
bietshohit 
Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Gebietshoheit. 
II. 
Verschiedene Auffassung desselben nach der älteren, 
privatrechtlichen und nach der modernen, öffentlichrecht- 
lichen Theorie — Konstruktion des völkerrechtlichen Rechts- 
verhältnisses 
Das Subjekt des Gebietserwerbs. 
Nur der souverüne Staat als völkerrechtliches Rechts- 
Ssubjekt kann Gebietshoheit besitzen und erwerben. — Staats- 
rechtliche Voraussetzungen. — Erwerb durch Stellvertreter. 
— Können auch private Personen und Vereine von solchen 
Gebietshoheit erwerben? — Historische Präzedenzfülle: die 
Erwerbungen des deutschen Ritterordens, der Schwert- 
brüler und der Johanniter; Liberia und Maryland; 
die Niederländische und Britisch-Ostindische Kompagnie; 
Macao; Sarawak; die Britische Nord-Borneo Kompagnie; 
die Association internationale africaine und der Kongostaat; 
die deutschen kolonialen Erwerbungen — Stand der Streit- 
frage: Twiss, Laveleye, Stengel, Catcllani — Kritische Be- 
leuchtung und Lösung derselben. 
Das Objekt des Gebietserwerbs. 
Begriff des Staatsgebiets. — Die Einheit dessclben. — 
Mutterland und Kolonien. — Die Bewohner des Staats- 
gebiets: Staatsbürger und Fremde — Stellung der Be- 
wohner zum Gebietserwerb; Option und Plebiszit. — Das 
dominium maris und das mare liberum; Grotius, Selden u. A. 
— Kritische Beleuchtung und rechtliche Begründung des 
Prinzips der Meeresfreiheit — Das der staatlichen Gebiets- 
hoheit unterworfene Mcer: Küstenmeer, Territorialmeer, 
Meerengen, geschlossene Mecre. — Die völkerrechtliche 
Stellung der Kriegs- und Handelsschitte 
Scite 
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