VI
III.
Stellung und Bedeutung der Gebietshoheit im
Völkerrecht.
Anerkennung des staatsrechtlichen Begriffs der Gebiets-
hoheit. — Verhältnis der Gebietshoheit zur Souveränetät. —
Beschränkung der Ausübung der Gebietshoheit im Interesse
der völkerrechtlichen Gemeinschaft. — Die Lehre von den
Grenzen des Staatsgebiets. — Erwerb und Verlust der Ge-
bietshohit
Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Gebietshoheit.
II.
Verschiedene Auffassung desselben nach der älteren,
privatrechtlichen und nach der modernen, öffentlichrecht-
lichen Theorie — Konstruktion des völkerrechtlichen Rechts-
verhältnisses
Das Subjekt des Gebietserwerbs.
Nur der souverüne Staat als völkerrechtliches Rechts-
Ssubjekt kann Gebietshoheit besitzen und erwerben. — Staats-
rechtliche Voraussetzungen. — Erwerb durch Stellvertreter.
— Können auch private Personen und Vereine von solchen
Gebietshoheit erwerben? — Historische Präzedenzfülle: die
Erwerbungen des deutschen Ritterordens, der Schwert-
brüler und der Johanniter; Liberia und Maryland;
die Niederländische und Britisch-Ostindische Kompagnie;
Macao; Sarawak; die Britische Nord-Borneo Kompagnie;
die Association internationale africaine und der Kongostaat;
die deutschen kolonialen Erwerbungen — Stand der Streit-
frage: Twiss, Laveleye, Stengel, Catcllani — Kritische Be-
leuchtung und Lösung derselben.
Das Objekt des Gebietserwerbs.
Begriff des Staatsgebiets. — Die Einheit dessclben. —
Mutterland und Kolonien. — Die Bewohner des Staats-
gebiets: Staatsbürger und Fremde — Stellung der Be-
wohner zum Gebietserwerb; Option und Plebiszit. — Das
dominium maris und das mare liberum; Grotius, Selden u. A.
— Kritische Beleuchtung und rechtliche Begründung des
Prinzips der Meeresfreiheit — Das der staatlichen Gebiets-
hoheit unterworfene Mcer: Küstenmeer, Territorialmeer,
Meerengen, geschlossene Mecre. — Die völkerrechtliche
Stellung der Kriegs- und Handelsschitte
Scite
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