Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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In diesen von so kompetenter Seite abgegebenen Erklä- 
rungen tritt ein Widerspruch gegen den oben angeführten 
Grundsatz des englischen Staatsrechts zu Tage, wonach ein 
britischer Unterthan keine Souveränetätsrechte für sich erwerben 
kann. Hier ist deutlich ausgesprochen, dass die Gesellschaft 
jene Rechte als eigene erworben und besessen habe. Diese 
Fähigkeit von Privatpersonen, durch Verträge mit eingeborenen 
Häuptlingen unzivilisierter Länder Souveränetätsrechte zu er- 
werben, wurde auch weder von Deutschland noch von Spanien 
und den Niederlanden, mit welchen Staaten Verhandlungen 
wegen Nord-Borneo's stattfanden, im Prinzip bestritten. 
Dieser Grundsatz hat weitere Anwendung und Anerken- 
nung gefunden in den nicht rein merkantilen, sondern 
merkantile mit allgemein kulturellen Gesichtspunkten ver- 
knüpfenden kolonialen Unternehmungen der neuesten Zeit. 
Das schlagendste Beispiel, geradezu den Prototyp dieser mo- 
dernen Erscheinungen bietet der junge Kongostaat. Derselbe 
ist hervorgegangen aus den territorialen Erwerbungen, welche 
durch die im Jahre 1876 vom König Leopold II. von Belgien 
gegründete rein privatrechtliche Association internationale 
africaine in den von Stanley erschlossenen ausgedehnten 
Gebieten Zentralafrikas gemacht wurden. Durch Zessions- 
Verträge mit den eingeborenen Häuptlingen liess sich die ge- 
nannte Gesellschaft an den Gebieten derselben nicht etwa private 
Eigentumsrechte, sondern eigentliche Souveränetätsrechte 1) 
  
1) In einem am 19. April 1884 zu Pala-Pala vereinbarten Zusatz- 
artikel zu den mit den Häuptlingen abgeschlossenen Zessionsverträgen
	        
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