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In diesen von so kompetenter Seite abgegebenen Erklä-
rungen tritt ein Widerspruch gegen den oben angeführten
Grundsatz des englischen Staatsrechts zu Tage, wonach ein
britischer Unterthan keine Souveränetätsrechte für sich erwerben
kann. Hier ist deutlich ausgesprochen, dass die Gesellschaft
jene Rechte als eigene erworben und besessen habe. Diese
Fähigkeit von Privatpersonen, durch Verträge mit eingeborenen
Häuptlingen unzivilisierter Länder Souveränetätsrechte zu er-
werben, wurde auch weder von Deutschland noch von Spanien
und den Niederlanden, mit welchen Staaten Verhandlungen
wegen Nord-Borneo's stattfanden, im Prinzip bestritten.
Dieser Grundsatz hat weitere Anwendung und Anerken-
nung gefunden in den nicht rein merkantilen, sondern
merkantile mit allgemein kulturellen Gesichtspunkten ver-
knüpfenden kolonialen Unternehmungen der neuesten Zeit.
Das schlagendste Beispiel, geradezu den Prototyp dieser mo-
dernen Erscheinungen bietet der junge Kongostaat. Derselbe
ist hervorgegangen aus den territorialen Erwerbungen, welche
durch die im Jahre 1876 vom König Leopold II. von Belgien
gegründete rein privatrechtliche Association internationale
africaine in den von Stanley erschlossenen ausgedehnten
Gebieten Zentralafrikas gemacht wurden. Durch Zessions-
Verträge mit den eingeborenen Häuptlingen liess sich die ge-
nannte Gesellschaft an den Gebieten derselben nicht etwa private
Eigentumsrechte, sondern eigentliche Souveränetätsrechte 1)
1) In einem am 19. April 1884 zu Pala-Pala vereinbarten Zusatz-
artikel zu den mit den Häuptlingen abgeschlossenen Zessionsverträgen