Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

59 
gedehnte Reich im Herzen Afrikas als Ssouveräner Staat völker- 
rechtlich anerkannt und in Personalunion mit der belgischen 
Königskrone verbunden. ) 
Wenn die von einer internationalen Gesellschaft aus- 
gehenden Gebietserwerbungen schliesslich zur Entstehung 
eines eigenen selbständigen Staates geführt haben, so mussten 
die etwas später von deutscher Seite ins Werk gesetzten 
kolonialen Privatunternehmungen ihrem durchaus nationalen 
Ursprung und Endaiel entsprechend zu einem anderen Er- 
gebnis führen. 
Aus den deutschen kolonialen Erwerbungen ist nirgends 
ein selbständiges Staatswesen mit eigener Gebietshoheit ent- 
standen; dieselben sind vielmehr sämtlich sog. Schutzgebiete 
des Deutschen Reiches geworden, dessen Souveränetät und 
Gebietshoheit sie dadurch unterstellt sind. Der Grund zu 
diesen Schutzgebieten wurde in allen Fällen durch Nieder- 
lassungen deutscher Unterthanen gelegt; denn die deutsche 
Kolonialpolitik hatte es sich von vornherein zum Grundsatz 
gemacht, dass die nationale Flagge dem nationalen Handel 
folgen, nicht demselben voraneilen müsse. Was nun aber 
den Erwerb der Gebictshoheit anlangt, die jetzt in sämt- 
lichen Schutzgebieten gleicherweise dem Deutschen Reiche zu- 
steht, so kommt dabei ein für unseren Gegenstand wichtiger 
Unterschied in Betracht. In einigen dieser Gebiete hat nämlich 
1) Vergl. über die Entstehung des Kongostuates von der bereits 
umfangreichen Litteratur bes. Catellani, a. a. O. S. 519. ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.