59
gedehnte Reich im Herzen Afrikas als Ssouveräner Staat völker-
rechtlich anerkannt und in Personalunion mit der belgischen
Königskrone verbunden. )
Wenn die von einer internationalen Gesellschaft aus-
gehenden Gebietserwerbungen schliesslich zur Entstehung
eines eigenen selbständigen Staates geführt haben, so mussten
die etwas später von deutscher Seite ins Werk gesetzten
kolonialen Privatunternehmungen ihrem durchaus nationalen
Ursprung und Endaiel entsprechend zu einem anderen Er-
gebnis führen.
Aus den deutschen kolonialen Erwerbungen ist nirgends
ein selbständiges Staatswesen mit eigener Gebietshoheit ent-
standen; dieselben sind vielmehr sämtlich sog. Schutzgebiete
des Deutschen Reiches geworden, dessen Souveränetät und
Gebietshoheit sie dadurch unterstellt sind. Der Grund zu
diesen Schutzgebieten wurde in allen Fällen durch Nieder-
lassungen deutscher Unterthanen gelegt; denn die deutsche
Kolonialpolitik hatte es sich von vornherein zum Grundsatz
gemacht, dass die nationale Flagge dem nationalen Handel
folgen, nicht demselben voraneilen müsse. Was nun aber
den Erwerb der Gebictshoheit anlangt, die jetzt in sämt-
lichen Schutzgebieten gleicherweise dem Deutschen Reiche zu-
steht, so kommt dabei ein für unseren Gegenstand wichtiger
Unterschied in Betracht. In einigen dieser Gebiete hat nämlich
1) Vergl. über die Entstehung des Kongostuates von der bereits
umfangreichen Litteratur bes. Catellani, a. a. O. S. 519. ff.