Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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das Reich durch seine Bevollmächtigten die Gebietshoheit 
direkt durch Verträge und formelle Besitzergreifung für sich 
crworben. 1, Auf diese Weise wurden die Gebiete von Ka- 
merun und Togo, einige Südwestafrvikanische Terri- 
torien und endlich sämtliche Besitzungen in der Südsee 
(Kaiser-Wilhelms-Land, Bismarck- Archipel, Mar- 
schalls- und Salomons-Inseln) direkt durch kaiserliche 
Beamte unter den Schutz des Reiches gestellt. In Angra 
Pequena dagegen, sowie in Ostafrika, fand der vertrags- 
mässige Erwerb von territorialen Hoheitsrechten zunächst 
durch Privatpersonen, die keinen staatlichen Auftrag hatten, 
statt, und gieng von diesen erst durch Unterstellung unter die 
Oberhoheit des Deutschen Reichs auf den Staat über. Wir 
wollen zur näheren Erläuterung nur auf die beiden typischen 
Fälle von privatem Gebietserwerb an der Küste von Ostafrika 
eingehen. 
Die umfangreichen Besitzungen der Deutsch-Ostafri- 
kanischen Gesellschaft zwischen der Sansibarküste und 
den grossen Seen sind hervorgegangen aus den Gebietserwer- 
bungen, welche durch im Namen der Gesellschaft für deutsche 
Kolonisation im November und Dezember 1884 mit mehreren 
cingeborenen Häuptlingen abgeschlossene Verträge gemacht 
1) Die Frage nach der eigentlichen rechtlichen Natur der deutschen 
kolonialen Erwerbungen, ob nämlich dieselben auf dem völkerrechtlichen 
Erwerbstitel der Zession oder dem der Okkupation beruhen, sowie die 
Streitfrage, ob durch die betr. Erwerbsakte ein staatsrechtliches oder 
lediglich ein völkerrechtliches Verhältnis dieser Gebiete zum Deutschen 
Reich begründet worden ist, wird im zweiten Teile dieser Schrift des 
Näheren erörtert werden. 
 
	        
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