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worden sind. Durch diese Verträge wurden zunächst die
Länder Usuguha, Nguru, Usagara und Ukami erworben mit
all den Rechten, „welche nach deutschem Staatsrecht den
Begriff der Landeshoheit ausmachen“, wie es in den betreffen-
den Urkunden heisst. Bis zum 27. Februar 1885, an welchem
Tage der Gesellschaft der erbetene kaiserliche Schutzbrief er-
teilt und ihre Erwerbungen unter die Oberhcheit des Deut-
schen Reiches gestellt wurden, besass sie demnach die ihr
rechtsgiltig abgetretenen Souveränetätsrechte als eigene. Hätte
das Deutsche Reich die Ubernahme des Protektorats ver-
weigert, und es würe der Gesellschaft gelungen, auch ohne
diesen Schutz eine geordnete Verwaltung des Landes zu or-
ganisieren, 80 wäre ihrer späteren Anerkennung als selbstän-
diger Staat rechtlich nichts entgegengestanden; an politischen
Schwierigkeiten würde es freilich nicht gefehlt haben. Uber
die seit Erlass des kaiserlichen Schutzbriefes neu erworbenen
Gebiete steht einstweilen, bis auch sie unter den Schutz des
Reiches gestellt sind, die vertragsmässig erworbene Gebiets-
hoheit allein der Gesellschaft zu.
Während die Ostafrikanische Gesellschaft ein Beispiel
Von Souveränetätserwerb durch eine privatrechtliche Gesell-
schaft bietet, schen wir in dem benachbarten Witu einen
einzelnen Privatmann ausgedehnte Länderstrecken erwerben.
Am 8. April 1885 verkaufte nämlich der Suaheli-Sultan
Achmed von Witu einen etwa 20 bis 25 deutsche Quadrat-
meilen grossen Teil seines Landes mit allen ihm daran zu-
stchenden Privat- und Iloheitsrechten an den Afrikareisenden