Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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worden sind. Durch diese Verträge wurden zunächst die 
Länder Usuguha, Nguru, Usagara und Ukami erworben mit 
all den Rechten, „welche nach deutschem Staatsrecht den 
Begriff der Landeshoheit ausmachen“, wie es in den betreffen- 
den Urkunden heisst. Bis zum 27. Februar 1885, an welchem 
Tage der Gesellschaft der erbetene kaiserliche Schutzbrief er- 
teilt und ihre Erwerbungen unter die Oberhcheit des Deut- 
schen Reiches gestellt wurden, besass sie demnach die ihr 
rechtsgiltig abgetretenen Souveränetätsrechte als eigene. Hätte 
das Deutsche Reich die Ubernahme des Protektorats ver- 
weigert, und es würe der Gesellschaft gelungen, auch ohne 
diesen Schutz eine geordnete Verwaltung des Landes zu or- 
ganisieren, 80 wäre ihrer späteren Anerkennung als selbstän- 
diger Staat rechtlich nichts entgegengestanden; an politischen 
Schwierigkeiten würde es freilich nicht gefehlt haben. Uber 
die seit Erlass des kaiserlichen Schutzbriefes neu erworbenen 
Gebiete steht einstweilen, bis auch sie unter den Schutz des 
Reiches gestellt sind, die vertragsmässig erworbene Gebiets- 
hoheit allein der Gesellschaft zu. 
Während die Ostafrikanische Gesellschaft ein Beispiel 
Von Souveränetätserwerb durch eine privatrechtliche Gesell- 
schaft bietet, schen wir in dem benachbarten Witu einen 
einzelnen Privatmann ausgedehnte Länderstrecken erwerben. 
Am 8. April 1885 verkaufte nämlich der Suaheli-Sultan 
Achmed von Witu einen etwa 20 bis 25 deutsche Quadrat- 
meilen grossen Teil seines Landes mit allen ihm daran zu- 
stchenden Privat- und Iloheitsrechten an den Afrikareisenden
	        
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