III. Die Rechtsgründe und Arten des Gebietserwerbs.
Rein völkerrechtliche Natur derselben. — Ursprüng-
liche und abgeleitete Erwerbstitel. — Die Okkupation. —
Die Akzession: alluvio, alveus derelictus und insula nata.
— Die Zession. — Verträge mit Häuptlingen barbarischer
Stämme. Gebietsabtretungen und das politische Gleich-
gewicht. Abtretung streitigen Gebiets während schweben-
den Streites. Tausch; Kauf; Schenkung; rein politische
Zession; Abtretung im Friedensschluss. — Das sog Er-
oberungsrecht kein selbständiger Erwerbstitel: entweder
Zession oder qualifizierte Okkupation. Charakter der occu-
patio bellica perfecta oder debellatio. — Freiwillige Ver-
einigung, Trennung und Unterwerfung selbständiger Staaten.
— Die rein privatrechtlichen Erwerbstitel des Familien- und
Erbrechts begründen keine Gebietshoheit. Ebensowenig
die adjudicatio durch ein Schiedsgericht. — Notwendige
Ergänzung der Lehre vom Gebietserwerb nicht durch eine
der privatrechtlichen analoge Verjährung, sondern durch
das völkerrechtliche Institut der internationalen Aner-
kennung. Darstellung und Kritik der Lehre von der
sog. völkerrechtlichen Verjhoünnggg ....
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Seito
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