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Drinzip des modernen Völkerrechts seinen Ausdruck gefunden
hat. Der erste, welcher diese Frage prinzipiell näher geprüft
hat, ist der berühmte englische Rechtsgelehrte Sir Travers
Twiss. Derselbe präzisiert die Frage, um deren Lösung es
Sich handelt, in folgender Weise 1): „Können private Asso-
ziationen philanthropischen Charakters von eingeborenen afri-
kanischen Häuptlingen Gebietsabtretungen zu vollem Eigen-
tumsrecht (with full rights of dominion) in der Weise an-
nehmen, dass sie für alle von ihnen in dem abgetretenen
Gebiet gegründeten Niederlassungen einen „Status“ erwerben,
der ihnen mit der Zeit die Anerkennung dieser Niederlass-
ungen als unabhängiger Staaten seitens der christlichen
Völker sichert?“ Diese Frage wird von Twiss für (as posi-
tive Völkerrecht unter Hinweis auf die Beispiele von Liberia
und der Afrikanischen Gesellschaft bejaht. Daraus, dass
Twiss zunächst nur die beiden genannten Fälle im Auge hatte,
erklärt sich die Beschränkung seiner Untersuchung auf private
Assoziationen, und zwar auf solche mit philanthropischem
Charakter, sowie die ausschliessliche Bezugnahme auf afri-
kanische Gebietserwerbungen. Es unterliegt keinem Zweifel,
dass die Einschränkung der Frage nach diesen drei Richtungen
hin keine wesentliche und Drinzipielle ist. Sowohl grund-
sätzlich wie bistorisch rechtfertigt sich eine Ausdchnung des
Von Twiss behaupteten Rechtsprinzips ebensowohl auf einzelne
Privatpersonen, wic auf Vereinigungen solcher, wähnend gleich-
1) Law of Nations. u. a. O. S. X.