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zeitig bei letzteren der Gesellschaftszweck nicht notwendig
ein philanthropischer zu sein braucht, wie ja dies selbst bei
der Afrikanischen Gesellschaft nicht ausschliesslich der Fall
war. Bezüglich des dritten Punktes, der einer Ausdehnung
bedürftig ist, hat Twiss an einer anderen Stelle 1) selbst eine
Ssolche gegeben, indem er dort sein Prinzip auf „Gebiete
ausserhalb Europas“ beschränkt. Dies dürfte jedoch wieder
nach der anderen Seite zu weit gehen, wie unten näher dar-
Zulegen sein wird, wo wir den behaupteten Grundsatz des
Völkerrechts auf die Gebiete unzivilisierter oder halbzivilisierter
und darum nicht oder wenigstens nicht als gleichberechtigte
Glieder in die internationale Rechtsgemeinschaft aufgenom-
mener Völker beschränken werden.
Aber wenn Twiss die Frage im grossen und ganzen
richtig gestellt und eine richtige praktische Lösung der-
Selben gegeben hat, so ist es ihm doch keineswegs gelungen,
Sie theoretisch aufzuklären und die gegebene Entscheidung
wissenschaftlich zu rechtfertigen. Ja, er hat nicht einmal
1) Revue de droit int. a. a. O. S. 550. Daselbst rechtfertigt Twiss
die von ihm gegebene Beschränkung mit folg. Worten: „JNe dis „hors
de I’Europe, parcequ'’on ne doit pas chercher la solution d’un tel
probleme, pour ce qui regarde FAfrique ou DAsie, dans Fordre de
choses politique établi dans FEurope actuelle, ni dans les regles posi-
tives de la société européenne, sur lesquelles cet ordre repose, mais dans
le droit des gens non GCcrit qui doit régler les relations entre les peuples
libres, wimporte à quelle famille ils appartiennent, ni quel culte üs
Professent.“ Mit dieser ganz allgemeinen Andeutung begungt sich Twiss,
ohne näher auf das Wesen der Sache einzugehen, und aus diesem die
behauptete Beschränkung als notwendige abzuleiten, wie dies im Text
versucht werden soll.