Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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zeitig bei letzteren der Gesellschaftszweck nicht notwendig 
ein philanthropischer zu sein braucht, wie ja dies selbst bei 
der Afrikanischen Gesellschaft nicht ausschliesslich der Fall 
war. Bezüglich des dritten Punktes, der einer Ausdehnung 
bedürftig ist, hat Twiss an einer anderen Stelle 1) selbst eine 
Ssolche gegeben, indem er dort sein Prinzip auf „Gebiete 
ausserhalb Europas“ beschränkt. Dies dürfte jedoch wieder 
nach der anderen Seite zu weit gehen, wie unten näher dar- 
Zulegen sein wird, wo wir den behaupteten Grundsatz des 
Völkerrechts auf die Gebiete unzivilisierter oder halbzivilisierter 
und darum nicht oder wenigstens nicht als gleichberechtigte 
Glieder in die internationale Rechtsgemeinschaft aufgenom- 
mener Völker beschränken werden. 
Aber wenn Twiss die Frage im grossen und ganzen 
richtig gestellt und eine richtige praktische Lösung der- 
Selben gegeben hat, so ist es ihm doch keineswegs gelungen, 
Sie theoretisch aufzuklären und die gegebene Entscheidung 
wissenschaftlich zu rechtfertigen. Ja, er hat nicht einmal 
1) Revue de droit int. a. a. O. S. 550. Daselbst rechtfertigt Twiss 
die von ihm gegebene Beschränkung mit folg. Worten: „JNe dis „hors 
de I’Europe, parcequ'’on ne doit pas chercher la solution d’un tel 
probleme, pour ce qui regarde FAfrique ou DAsie, dans Fordre de 
choses politique établi dans FEurope actuelle, ni dans les regles posi- 
tives de la société européenne, sur lesquelles cet ordre repose, mais dans 
le droit des gens non GCcrit qui doit régler les relations entre les peuples 
libres, wimporte à quelle famille ils appartiennent, ni quel culte üs 
Professent.“ Mit dieser ganz allgemeinen Andeutung begungt sich Twiss, 
ohne näher auf das Wesen der Sache einzugehen, und aus diesem die 
behauptete Beschränkung als notwendige abzuleiten, wie dies im Text 
versucht werden soll.
	        
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