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Für das Völkerrecht kommen solche von Privaten erwor-
bene Gebiete erst in Betracht, wenn sie staatliche Natur
erlangt und auf Grund dieser völkerrechtliche Anerkennung
gefunden haben. Dies kann in zwiefach verschiedener Weise
geschehen. Entweder es entsteht ein eigener selbständiger
Staat, der als solcher Anspruch auf völkerrechtliche Aner--
kennung hat und, wenn ihm diesclbe wirklich zu Teil geworden
ist, als neues Rechtssubjekt in die internationale Rechts-
gemeinschaft eintritt, wie dies z. B. bei Maryland, bei
Sarawak, beim Kongostuat der Fall war. Das von Privaten
erworbene Gebiet kann aber auch dadurch in den Bereich
und unter den Schutz des Völkerrechts treten, dass es der
Souveränetät eines schon bestehenden Staats unterstellt wird.
Dabei ist es vom völkerrechtlichen Standpunkt voll-
kommen gleichgiltig, ob das Gebiet dem erwerbenden Staat
als organisches Glied einverleibt wird, oder als sogenanntes
Schutzgebiet in ein loseres staatsrechtliches Verhältnis zu
demselben tritt, wie dies bei sämtlichen deutschen Erwer-
bungen der Fall war. Wenn wir nun die Grundlagen unter-
suchen, auf denen sich ein solches staatliches Gebilde aufbaut,
80 sind dieselben weder völker- noch staatsrechtlicher, sondern
privatrechtlicher oder rein faktischer Natur.
Die erste Voraussetzung für die Gründung einer derar-
tigen unabhängigen Nicderlassung ist der Erwerb eines
bestimmten Stückes Land. Dieser Erwerb kann sich in ver-
schiedener Weise vollzichen: durch Besitzergreifung herren-
losen Landes, durch Vertrag mit dem bisherigen Besitzer,
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