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oder endlich durch gewaltsame Eroberung. Das Wesentliche
bei allen diesen Erwerbsarten besteht nur darin, dass sie
nicht den privatrechtlichen Besitz unter irgendwelcher staat-
lichen Hoheit, sondern den völlig freien, keiner Gebiets-
hoheit unterstehenden Besitz des betreffenden Landes
bezwecken und wirklich herbeiführen. Am einfachsten liegt.
der Fall bei Okkupation eines privat- wie staatsrechtlich völlig
herrenlosen Landes. Hier ist es klar, dass der Erwerber
durch keine entgegenstehenden früheren privaten oder Hoheits-
rechte gehemmt ist. Ebenso verhält es sich bei der gewalt-
samen Besetzung eines Landes, welche der völkerrechtlichen
debellatio entspricht, eine solche aber nicht wirklich darstellt,
da wir es hier nicht mit einem Staatenkrieg zu thun haben,
sondern uns ausserhalb des völkerrechtlichen, auf rein fak-
tischem Gebiet bewegen Auch im Falle einer solchen faktischen
Eroberung verfügt der Eroberer frei über das unterworfene
Gebiet; früher vorhandene Hoheitsrechte sind zu seinen Gunsten
erloschen, etwa vorhandene Privatrechte sind seiner Diskretion
anheimgegeben, und es wird von dem moralischen und Kultur-
standpunkt des neuen Gewalthabers abhängen, wie viel An-
erkennung er denselben zuteil werden lässt.
Wird das Land endlich durch einen Vertrag mit seinem
bisherigen Besitzer erworben, so müssen drei Fälle unter-
schieden werden. Der Zedent ist entweder privatrechtlicher
Eigentümer des betreffenden Landes, welches einer staatlichen
Gebietshoheit überhaupt nicht unterworfen ist; dann ist die
Legitimation des Zedenten zur Abtretung ebenso unzweifel-