Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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nach vollzogenem Erwerb völlige, von keiner staatlichen 
Hoheit abhängige Verfügungsgewalt über das er- 
worbene Land hat. Diese kann entweder wirkliches privates 
Eigentum, oder bloss faktischer Besitz sein. 
Das fernere Schicksal des erworbenen Landes hängt nun 
zunächst von dem Willen des Besitzers ab. Dieser wird in 
der Regel nicht in erster Linie auf politische Beherrschung 
des erworbenen Gebietes gerichtet sein, sondern dessen wirt- 
schaftliche und kommerzielle Nutzbarmachung bezwecken. Es 
werden Ackerbau- oder Plantagenkolonien gegründet, Handels- 
beziehungen angeknüpft, Faktoreien errichtet werden. So 
entwickeln sich allmählich die ersten Anfänge der Kultur. 
Bald aber wird der Besitzer des Landes sich der Notwendigkeit 
gegenüber sehen, zum Zweck der Ordnung und der Sicherheit 
eine gewisse Organisation zu schaffen. Er wird Behörden 
bestellen müssen, welche den Verkehr überwachen, er wird 
eine gewisse Rechtsprechung einrichten und die erworbenen 
Rechte schützen müssen. Kurz, der private Besitzer des 
Landes wird in demselben eine, wenn auch noch so einfache 
Rechts- und Regierungsordnung schaffen müssen, die sich 
allmählich mit dem Fortschreiten der allgemeinen Kultur 
weiter entwickelt. Die Regierungsgewalt wird, um wirksam 
werden zu können, sich gewisse Rechte und Befugnisse bei- 
legen müssen, die den Hoheitsrechten einer regelmässigen 
Staatsgewalt entsprechen, und aus diesen einzelnen immer 
weitere Gebiete ergreifenden und immer intensiver wirkenden 
Gewaltrechten wird sich mit der Zeit eine wirkliche Staats-
	        
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