70
nach vollzogenem Erwerb völlige, von keiner staatlichen
Hoheit abhängige Verfügungsgewalt über das er-
worbene Land hat. Diese kann entweder wirkliches privates
Eigentum, oder bloss faktischer Besitz sein.
Das fernere Schicksal des erworbenen Landes hängt nun
zunächst von dem Willen des Besitzers ab. Dieser wird in
der Regel nicht in erster Linie auf politische Beherrschung
des erworbenen Gebietes gerichtet sein, sondern dessen wirt-
schaftliche und kommerzielle Nutzbarmachung bezwecken. Es
werden Ackerbau- oder Plantagenkolonien gegründet, Handels-
beziehungen angeknüpft, Faktoreien errichtet werden. So
entwickeln sich allmählich die ersten Anfänge der Kultur.
Bald aber wird der Besitzer des Landes sich der Notwendigkeit
gegenüber sehen, zum Zweck der Ordnung und der Sicherheit
eine gewisse Organisation zu schaffen. Er wird Behörden
bestellen müssen, welche den Verkehr überwachen, er wird
eine gewisse Rechtsprechung einrichten und die erworbenen
Rechte schützen müssen. Kurz, der private Besitzer des
Landes wird in demselben eine, wenn auch noch so einfache
Rechts- und Regierungsordnung schaffen müssen, die sich
allmählich mit dem Fortschreiten der allgemeinen Kultur
weiter entwickelt. Die Regierungsgewalt wird, um wirksam
werden zu können, sich gewisse Rechte und Befugnisse bei-
legen müssen, die den Hoheitsrechten einer regelmässigen
Staatsgewalt entsprechen, und aus diesen einzelnen immer
weitere Gebiete ergreifenden und immer intensiver wirkenden
Gewaltrechten wird sich mit der Zeit eine wirkliche Staats-