Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

71 
gewalt entwickeln. So kann auf dem keiner fremden Staats- 
gewalt unterworfenen Gebiete ein neuer selbständiger Staat 
entstehen, der nun auf dem betreffenden Gebiete die volle 
staatsrechtliche Gebietshoheit und Souveränetät besitzt. 
So lange kein wirklicher Staat, wenigstens in seinen 
begriffsnotwendigen Grundlagen, vorhanden ist, so lange 
besitzt der private Erwerber des Landes auch keine Staats- 
gewalt und keine eigentlichen Hoheitsrechte, welche nur als 
Ausflüsse einer solchen juristisch denkbar sind. Was er 
besitzen kann, was ihm vielleicht vertragsmässig abgetreten 
worden ist, sind rein faktische Befugnisse, die sich dem Inhalt 
nach, aber nicht nach ihrer rechtlichen Natur und Quelle, 
mit bestimmten Hoheitsrechten decken können. Wenn in 
gewissen Verträgen der Afrikanischen oder Deutsch-Ostafri- 
kanischen Gesellschaft von einer Abtretung wirklicher Landes- 
hoheitsrechte die Rede ist, so ist dies schon aus dem Grunde 
ein unrichtiger, dem möglichen Vertragsinhalt nicht ent- 
Sprechender Ausdruck, weil solche eigentliche Souveränetäts- 
rechte den abtretenden Häuptlingen, deren staatsrechtliche 
Stellung innerhalb ihres Volkes doch keineswegs der eines 
europäischen Souveräns entspricht, selbst nicht zustanden, 
also von ihnen auch nicht zediert werden konnten. Alles, 
was ein solcher Vertrag) wirklich sagt und sagen kann, ist, 
dass der betreffende Häuptling sich der politischen Herrschaft 
des andern Vertragschliessenden unterwirft und demselben 
  
) Uber die rechtliche Natur und Wirksamkeit derartiger Ver- 
träge vergl. w. u. S. 111 fl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.