Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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gestattet, auf seinem Gebiet als herrschende Macht aufzu- 
treten. Dies bedeutet gegenüber einem erwerbenden Staat, 
dass dieser seine vorhandene Souverünectät auf das abgetretene 
Gebiet ausdehnen darf, gegenüber einem privaten Erwerber, 
dass er auf dem keinen fremden Hoheitsrechten oder An- 
sprüchen mehr unterworfenen Territorium Regierungs- und 
Verwaltungshandlungen vornehmen und allmählich einen 
wirklichen Staat aufbauen darf. Die von dem neuen Erwerber 
ausgeübten öffentlichen Rechte sind also nicht die demselben 
angeblich von dem früheren Herrscher abgetretenen, sondern 
auf Grund der politischen Unterwerlung des letzteren in der 
Hand des Erwerbers neu entstandene Rechte. 
Es handelt sich also in allen den Fällen, welche zu der 
vorliegenden Untersuchung Veranlassung gaben, überhaupt 
nicht um den Erwerb einer vorhandenen, sondern 
um die Begründung einer neuen Souveränetät. 
Der neue Staat ist aber nicht sofort mit dem seine Grund- 
lage bildenden Gebietserwerb vorhanden. Die Staatenbildung 
vollzieht sich lungsam und allmählich, und sie vollzicht sich 
nicht unter dem Schutz, sondern ausserhalb des Völkerrechts. 
Darum ist ein solches werdendes Staatsgebilde grossen 
Gefahren ausgesetzt. Je blühender und rascher es sich ent- 
wickelt, je grössere Hoffnungen für sein zukünftiges Gedeihen 
1) Dies hat auch von Stengel, a. a. O. S. 48, richtig erkannt. 
Derselbe sagt u. A. „Die von afrikanischen Königen, Sultanen u. s. w. 
abgectretenen Rechte werden deshalb gewissermassen in der Hand des 
Erwerbers mit Rücksicht auf seine Stellung etwas Anderes, als sie in der 
Hand des Veräusserers waren.“
	        
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