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facher Gefahren und fremder Annexionsgelüste endlich ge-
lungen. Und sobald ein wirkliches Staatswesen vorhanden
war, liess auch die allgemeine völkerrechtliche Anerkennung
nicht auf sich warten. Damit wurde seitens der bestehenden
Staaten das Vorhandensein eines neuen souveränen Staates
konstatiert, und dieser in die internationale Rechtsgemeinschaft
aufgenommen. Die völkerrechtliche Anerkennung ist im Falle
des Kongostaats in einem sehr frühen Stadium von dessen
staatlicher Entwickelung erfolgt, als Kaum die notdürftigsten
Grundlagen einer inneren Organisation vorhanden waren. Man
hat diesem Umstande auch insofern Rechnung getragen, als man
den jungen Staat nicht als vollkommen gleichberechtigten in
die Gemeinschaft der zivilisierten Nationen aufnahm, sondern
ihn durch Einführung der Konsulargerichtsbarkeit auf seinem
Staatsgebiet in der Ausübung eines wichtigen Hoheitsrechts
wesentlich beschränkte. Grundsätzlich aber besitzt der Kongo-
staat volle Souveränetät über sein in internationalen Verträgen
anerkanntes Gebiet. Diese Souveränetät ist eine neue und
ursprüngliche; sie ist von keinem früheren Souverän abgeleitet,
sondern mit dem neuen Staate entstanden. Träger dieser
Souveränetät war ursprünglich die Gesellschaft selbst, welche
die Staatenbildung geleitet hatte; sie hätte dies auch nach
erfolgter internationaler Anerkennung bleiben können. Ihr
ursprünglicher, privatrechtlicher Charakter hatte sich von
selbst dadurch, dass sie zur Trägerin der neu entstehenden
Souveränetätsrechte wurde, für das diesen unterworfene Gebiet
in einen öffentlichrechtlichen verwandelt.