Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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facher Gefahren und fremder Annexionsgelüste endlich ge- 
lungen. Und sobald ein wirkliches Staatswesen vorhanden 
war, liess auch die allgemeine völkerrechtliche Anerkennung 
nicht auf sich warten. Damit wurde seitens der bestehenden 
Staaten das Vorhandensein eines neuen souveränen Staates 
konstatiert, und dieser in die internationale Rechtsgemeinschaft 
aufgenommen. Die völkerrechtliche Anerkennung ist im Falle 
des Kongostaats in einem sehr frühen Stadium von dessen 
staatlicher Entwickelung erfolgt, als Kaum die notdürftigsten 
Grundlagen einer inneren Organisation vorhanden waren. Man 
hat diesem Umstande auch insofern Rechnung getragen, als man 
den jungen Staat nicht als vollkommen gleichberechtigten in 
die Gemeinschaft der zivilisierten Nationen aufnahm, sondern 
ihn durch Einführung der Konsulargerichtsbarkeit auf seinem 
Staatsgebiet in der Ausübung eines wichtigen Hoheitsrechts 
wesentlich beschränkte. Grundsätzlich aber besitzt der Kongo- 
staat volle Souveränetät über sein in internationalen Verträgen 
anerkanntes Gebiet. Diese Souveränetät ist eine neue und 
ursprüngliche; sie ist von keinem früheren Souverän abgeleitet, 
sondern mit dem neuen Staate entstanden. Träger dieser 
Souveränetät war ursprünglich die Gesellschaft selbst, welche 
die Staatenbildung geleitet hatte; sie hätte dies auch nach 
erfolgter internationaler Anerkennung bleiben können. Ihr 
ursprünglicher, privatrechtlicher Charakter hatte sich von 
selbst dadurch, dass sie zur Trägerin der neu entstehenden 
Souveränetätsrechte wurde, für das diesen unterworfene Gebiet 
in einen öffentlichrechtlichen verwandelt.
	        
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