Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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zusammenfassend, die oben gestellte Frage beantworten, 
ob auch Privatpersonen im eigenen Namen Gebiets- 
hoheit erwerben und ausüben können. Völkerrecht- 
lich können sie dies nicht, da ihre Handlungen, als 
Handlungen von nicht-völkerrechtlichen Personen 
auch nicht nach den Grundsätzen des für diese allein 
geltenden Rechts beurteilt werden können. Wohl 
aber können Privatpersonen faktisch die Souveräne- 
tät über ein Gebiet erwerben, indem sie durch Hand- 
lungen privatrechtlicher oder rein thatsächlicher 
Natur die Grundlagen zu einem neuen Staatsgebilde 
legen, innerhalb dessen sie Träger einer neuent- 
standenen Gebietshoheit werden, und für welches 
sie mit der Zeit die allgemeine völkerrechtliche An- 
erkennung erlangen können. Rechtlichen Einschränk- 
ungen unterliegen derartige staatenbildende Unter- 
nehmungen nicht, da das Völkerrecht sich um die 
Entstehungsgeschichte des später von ihm aner- 
kannten, faktisch existenten Staates nicht kümmert. 
Thatsächlich finden sich jedoch die Voraussetzungen 
und Bedingungen für einen solchen Souveränetäts- 
erwerb nicht innerhalb des Gebiets der der inter- 
nation alen Rechtsgemeinschaft angehörigen Zzivili-- 
Ssierten Völker, sondern ausserhalb desselben an den 
Grenzen staatlicher Kultur, in herren- und staaten- 
losen Ländern oder in solchen, die auf einer niederen 
Stufe staatlicher Entwickelung stehen.
	        
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