Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Das deutlichste Beispiel eines solchen Souveränetäts- 
erwerbs bietet uns die Besitzergreifung eines herrenlosen 
Landes seitens einer Privatperson, wovon unten in der Lehre 
von der Okkupation noch weiter die Rede sein soll. 
Nachdem wir so den Sog. Souveränetätserwerb durch 
Privatpersonen in sein richtiges Licht gerückt und aus dem 
Gebiete des Völkerrechts hinaus verwiesen haben, können wir 
den an die Spitze gestellten Grundsatz ohne Einschränkung 
àaufrecht erhalten: nur die Staaten sind Subjekte des 
Völkerrechtlichen Erwerbs der Gebietshoheit.
	        
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