Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

II. 
Das Objekt des Gebietserwerbs. 
Wenn ein Staat Gebiet erwirbt, so heisst dies, dass er 
das Recht erlangt, innerhalb eines bestimmten Territoriums, 
auf welchem er solches bis dahin nicht durkte, als Staat 
aufzutreten und zu herrschen. Gebietserwerb ist demnach 
die Unterwerfung eines Landes unter die Souve- 
ränetät des erwerbenden Staates. Wie durch den privaten 
Eigentumserwerb das Recht erworben wird, eine bestimmte 
Sache privatrechtlich zu besitzen und zu nutzen, so giebt 
der öffentlichrechtliche Gebietserwerb das Recht des staat- 
lichen Besitzes, des Herrschaftsbesitzes an dem erworbenen 
Land. Objekt des Erwerbs ist in beiden Fällen zunächst 
und unmittelbar das Recht an der Sache, mittelbar die Sache, 
beziehungsweise das Gebiet selbst. 
Unter Gebiet verstehen wir einen bestimmt be- 
grenzten Teil der Erdoberfläche, betrachtet in seiner
	        
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