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Funktion als Objekt staatlicher Herrschaft. Durch
seine Zweckbestimmung unterscheidet sich das öfrentlichrecht-
liche „Gebiet“" von dem privatrechtlichen Grundstückskompler.
In der mangelnden Hervorhebung der durchaus wesent-
lichen Zveckbestimmung liegt die Lücke der bekannten
Legaldefinition des Territoriums als der „universitas agrorum
intra fines cuiusque civitatis“ (L. 239, § 8 D. de V. S.). Da-
gegen ist es ebenso zutreffend als wesentlich, wenn die ein-
zelnen das Staatgebiet bildenden Teile der Erdoberfläche als
eine universitas, als ein einheitliches, ungetrenntes Herrscha⅝ts-
objekt bezeichnet werden. Das Moment der Einheit fehlte
dem lose gefügten und vielzerklüfteten Feudalstaat des Mittel-
alters; erst die moderne Staatsauffassung hat dasselbe als
wesentlich erkannt.
Demnach bildet das Gebiet ein einheitliches Objekt
#sowohl für die Ausübung wie für den Erwerb der
Gebietshoheit. Es genügt, dass der erwerbende Staat von
dem Gebiet als solchem in seiner Totalität Besitz ergreift;
er braucht nicht alle einzelnen Teile desselben seiner fak-
tischen Herrschaft zu unterwerfen. Die räumliche Erstreckung
des erworbenen Gebiets ergiebt sich im einzelnen aus der
näheren Bestimmung des Erwerbstitels. Sind durch diesen
die Grenzen des Gebiets nicht mit genügender Genauigkeit
bestimmt, so müssen dieselben durch Auslegung nach allge-
meinen Grundsätzen festgestellt werden. Da Grenzstreitigkeiten
im internationalen Verkehr seit den frühesten Zeiten eine
bedeutende Rolle gespielt haben, hat das positive Völkerrecht